Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

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Rechtliche Erkenntnisse. 
„Einwendens ungehindert zu entschädigen schul¬ 
„dig und gehalten sey" welches Erkenntniss auch 
auf die von dem Verkäufer dagegen eingewandte 
OberAppellation, in der höchsten Instanz bestä¬ 
tigt wurde. 
Von Todtgebohrnen, oder vor der Tau- 
fe gestorbenen Kindern, finden keine 
Stolgebühren statt. 
Die unschickliche Observanz von Todtgebohrnen, 
oder vor der Taufe verstorbenen Kindern Stol- 
gebühren zu fordern, ist in Oberhessen durch 
ConsistorialAusschreiben vom 14 Sept. 1786 (a) 
und in Niederhessen durch ConsistorialRescript 
vom 3osten Julii. 1792 (b) abgeschafft. Als nun 
die StiftsPrediger zu Bassum, von den in die da- 
sige Kirche eingepfarrten Freudenberger Amts- 
Unterthanen, diese Gebühren forderten, und des¬ 
halb bey dem Consistorio zu Rinteln gegen die- 
selben mit Beziehung auf die dessfalls, in der In¬ 
spection Suhlingen (zu welcher Sie sich hielten) 
obtinirende Observanz, Klage erhoben; so hielte, 
das Consistorium dafür; dass es dieser Observanz 
theils an der Rationabilität fehle, theils solche 
die Freudenberger parochianos nicht vinculiren 
könne, da die Kurbraunschweigische episcopal- 
Rechte über die Kirche zu Bassum kurhessischer 
Seits bestritten werden (e). 
Es fällte daher dasselbe unterm 21sten Apr. 
1801 
(a) Samml. hess. LandesOrd. T. VII. p. 102. 
(b) Samml. hess. LandesOrd. T. VIl. p. 531. 
(c) Ledderhose Beytr. zur Beschreib. des Kirchen¬ 
Staats der Hessen Casselischen Lande S. 500. 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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