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Rechtliche Erkenntnisse.
„Einwendens ungehindert zu entschädigen schul¬
„dig und gehalten sey" welches Erkenntniss auch
auf die von dem Verkäufer dagegen eingewandte
OberAppellation, in der höchsten Instanz bestä¬
tigt wurde.
Von Todtgebohrnen, oder vor der Tau-
fe gestorbenen Kindern, finden keine
Stolgebühren statt.
Die unschickliche Observanz von Todtgebohrnen,
oder vor der Taufe verstorbenen Kindern Stol-
gebühren zu fordern, ist in Oberhessen durch
ConsistorialAusschreiben vom 14 Sept. 1786 (a)
und in Niederhessen durch ConsistorialRescript
vom 3osten Julii. 1792 (b) abgeschafft. Als nun
die StiftsPrediger zu Bassum, von den in die da-
sige Kirche eingepfarrten Freudenberger Amts-
Unterthanen, diese Gebühren forderten, und des¬
halb bey dem Consistorio zu Rinteln gegen die-
selben mit Beziehung auf die dessfalls, in der In¬
spection Suhlingen (zu welcher Sie sich hielten)
obtinirende Observanz, Klage erhoben; so hielte,
das Consistorium dafür; dass es dieser Observanz
theils an der Rationabilität fehle, theils solche
die Freudenberger parochianos nicht vinculiren
könne, da die Kurbraunschweigische episcopal-
Rechte über die Kirche zu Bassum kurhessischer
Seits bestritten werden (e).
Es fällte daher dasselbe unterm 21sten Apr.
1801
(a) Samml. hess. LandesOrd. T. VII. p. 102.
(b) Samml. hess. LandesOrd. T. VIl. p. 531.
(c) Ledderhose Beytr. zur Beschreib. des Kirchen¬
Staats der Hessen Casselischen Lande S. 500.
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