Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Inhalt. 
Rechtliche -Erkenntnisse. 
1. Vom EditionsEid. 
2. Der Defectus facultatis testandi ist, wenn solcher 
noch eines Beweises bedarf, kein Vitium visibi- 
le Testamenti. 
3. Von der Entschädigung wegen einer auf einem ge¬ 
kauften Grundstück gehafteten Servitut. 
4. Von todgebohrnen, oder vor der Taufe verstorbenen 
Kindern, finden keine Stolgebühren statt. 
5. Wegen Entleibung eines freyen Menschen findet die 
Actio ex leg. Aquilia nicht statt. 
Peinliche -Rechtsfälle. 
1. Der Krüger Vehling zu Lieckwegen tödtet einen 
Sotdaten und will sich mit der Nothwehr schützen. 
(a) Gutachten der Regierung zu Rinteln. 
(b) Höchstes Rescript Serenissimi Electoris. 
2. H. I. zu S. wird des Kindermords beschuldigt. 
(a) Rechtliches Gutachten der Juristen Facultät zu 
Giesen. 
(b) Relatio medico-chirurgica. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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