Inhalt.
Rechtliche -Erkenntnisse.
1. Vom EditionsEid.
2. Der Defectus facultatis testandi ist, wenn solcher
noch eines Beweises bedarf, kein Vitium visibi-
le Testamenti.
3. Von der Entschädigung wegen einer auf einem ge¬
kauften Grundstück gehafteten Servitut.
4. Von todgebohrnen, oder vor der Taufe verstorbenen
Kindern, finden keine Stolgebühren statt.
5. Wegen Entleibung eines freyen Menschen findet die
Actio ex leg. Aquilia nicht statt.
Peinliche -Rechtsfälle.
1. Der Krüger Vehling zu Lieckwegen tödtet einen
Sotdaten und will sich mit der Nothwehr schützen.
(a) Gutachten der Regierung zu Rinteln.
(b) Höchstes Rescript Serenissimi Electoris.
2. H. I. zu S. wird des Kindermords beschuldigt.
(a) Rechtliches Gutachten der Juristen Facultät zu
Giesen.
(b) Relatio medico-chirurgica.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin