Full text: Bibliothek für positive Rechtswissenschaft und Diplomatik (Bd. 1, St. 3 (1799))

X. Münter Frachtfahrer=Recht. Th. I. 
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clamatorische Schreibart des Verf, eine Rüge. Was 
die Frachtfahrer im gemeinen Leben gemeiniglich zu naiv 
sind, das ist der Untersucher ihrer Rechte zu preciös. 
XI. 
Darstellung der Grundsätze, nach welchen 
Frohndienste und insbesondere Landesfrohnen 
auszutheilen und auszugleichen sind, von F. A. 
H. Weckherlin, Herzogl. Würtemb. Amt Cam= | | 
mer Rath. Stuttgardt, 1798. 8. (12 gr.) 
Butsherrliche Dienste sind entweder Real=Lasten, 
die für den Besitz eines Gutes geleistet werden, 
und auf demselben haften, oder sie entspringen als bloß 
persönliche Leistungen, aus einem besonderen Verhält¬ 
nisse der verpflichteten Personen gegen den Gutsherrn 
(Leibnerus oder Ueberbleibsel davon). Sie sind da¬ 
her individuelle Lasten der einzelnen Besitzungen oder 
Personen, keiner überträgt dabey den andern, und 
wenn die Leistungen nicht auf dem Gute haften, so 
können sie nur insofern jedesmal gefordert werden, als 
die verpflichtete Person dazu fähig ist. Zu dieser Gat¬ 
tung der Dienste und nicht zu den Landesfrohnen, ge¬ 
hören die Jagddienste, die einzigen der Gutsherrlichen 
Dienste, über welche die Würtemb. Provinzialgesetze 
bestimmte und zweckmäßige Anordnungen enthalten.- 
Bihl. s. pos. Rechtsw. B. l. St. 3. 
Com= 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für
	        
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