Full text: Bibliothek für positive Rechtswissenschaft und Diplomatik (Bd. 1, St. 3 (1799))

334. X. Münter Frachtfahrer=Recht. Th. I. 
X. 
Das Frachtfahrer=Recht von C. E. 
Münter, Dr. und adjungirten Procurator bey 
Königl. Churf. Justitz=Canzley zu Zelle. Erster 
Theil. Hannover in Verl. bey den Gebrü= 
dern Hahn 1798. (S. 242). 8. 
Ju den Vorzügen der preußischen Gesetzgebung ge¬ 
hört auch eine genauere Bestimmung der Fracht¬ 
fahrer=Rechte, als das gemeine Recht darüber giebt, 
welches sehr wenig, was sich unmittelbar auf diesen 
Gegenstand bezieht, verordnet, und nur allgemeine 
Grundsätze z. B. vom Vollmacht=Mieth= und andern 
Contracten, darbietet, welche auf das Frachtfahrer= 
geschäft anzuwenden sind. Freylich enthält das römi- 
sche Gesetzbuch Verordnungen über den cursus publi- 
cus, über die angariae und parangariae, allein diese 
zum Besten des Staats und seiner Regenten einge¬ 
führten Fuhranstalten haben ihren Grund bloß in der 
besondern Verfassung des römischen Staats, und jene 
Verordnungen können daher auf teutsches Postwesen 
keine Anwendung finden. Der Verf. des vorliegenden 
Werkchens, dessen erster Theil den ersten Abschnitt 
enthält, der wiederum aus 14 Stücken besteht, hat 
im ersten Stück ganz richtig nach jener Bemerkung 
den 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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