Full text: Bibliothek für die peinliche Rechtswissenschaft und Gesetzkunde (Th. 3 = St. 1 (1804))

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schiedener Gattungen oder Arten von Ver= 
brechen, so wie bey der Darstellung der ein= 
zelnen Gradationen des einzelnen Verbrechens, 
von falschen oder unbedeutenden Theilungs= 
gründen und Ansichten ausgeht. Alle diese 
Fehler finden sich zahlreich in unserm Ent= 
wurfe. Die auffallendsten Beweise mögen 
hier herausgehoben werden. 
Zuerst von den gleichschweren Strafen 
für verschieden strafbare Verbrechen. 
Der Begriff des Hochverraths begreift 
eine große Mannigfaltigkeit von Fällen in sich, 
die, ungeachtet der Einheit in dem Hauptbe= 
griff, in Ansehung des Grades ihrer Straf= 
barkeit sehr von einander abweichen. Wer 
wird den Mörder des Oberherrn für gleich= 
strafbar halten mit dem, der hochverrätherisch 
einem auswärtigen Feind nur eine Urkunde 
verräth, woraus dieser Ansprüche auf eine 
M 2 
ge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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