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schiedener Gattungen oder Arten von Ver=
brechen, so wie bey der Darstellung der ein=
zelnen Gradationen des einzelnen Verbrechens,
von falschen oder unbedeutenden Theilungs=
gründen und Ansichten ausgeht. Alle diese
Fehler finden sich zahlreich in unserm Ent=
wurfe. Die auffallendsten Beweise mögen
hier herausgehoben werden.
Zuerst von den gleichschweren Strafen
für verschieden strafbare Verbrechen.
Der Begriff des Hochverraths begreift
eine große Mannigfaltigkeit von Fällen in sich,
die, ungeachtet der Einheit in dem Hauptbe=
griff, in Ansehung des Grades ihrer Straf=
barkeit sehr von einander abweichen. Wer
wird den Mörder des Oberherrn für gleich=
strafbar halten mit dem, der hochverrätherisch
einem auswärtigen Feind nur eine Urkunde
verräth, woraus dieser Ansprüche auf eine
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ge
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zu Berlin