Full text: Bibliothek für die peinliche Rechtswissenschaft und Gesetzkunde (Th. 3 = St. 1 (1804))

39 
zung oder Veränderung der Verfassung gehe, 
und geben am Ende das Recht auch die 
Handlung des Mannes, der einen nützlichen 
Minister von dem Ruder zu entfernen wüßte, 
oder ihm nur eine Injurie zufügte, welche 
ihn bewegen konnte, abzugehen, als eine 
Handlung zu betrachten, die auf Vernichtung 
der Staatsverfassung, jedoch nicht geradezu, 
gerichtet ist. Soll man sich, wie es der Con¬ 
sequenz nach, vermöge des aufgestellten allge= 
meinen Begriffs seyn müßte, die Tödtung 
des Landesherrn, die Erregung eines Kriegs, 
das Zuführen von Munition rc. nur dann als 
Hochverrath denken, wenn diese Handlungen 
„mit dem Vorsatze unternommen worden, 
„ um die bestehende Verfassung des Staats 
„ zu vernichten"" so wären die genannten 
Handlungen natürlich gar kein Hochverrath, 
sobald diese Absicht mangelte, sondern nur 
andre Absichten z. E. Befriedigung des Hasses 
gegen die Person des Regenten rc. dieselben 
Wge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer