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zung oder Veränderung der Verfassung gehe,
und geben am Ende das Recht auch die
Handlung des Mannes, der einen nützlichen
Minister von dem Ruder zu entfernen wüßte,
oder ihm nur eine Injurie zufügte, welche
ihn bewegen konnte, abzugehen, als eine
Handlung zu betrachten, die auf Vernichtung
der Staatsverfassung, jedoch nicht geradezu,
gerichtet ist. Soll man sich, wie es der Con¬
sequenz nach, vermöge des aufgestellten allge=
meinen Begriffs seyn müßte, die Tödtung
des Landesherrn, die Erregung eines Kriegs,
das Zuführen von Munition rc. nur dann als
Hochverrath denken, wenn diese Handlungen
„mit dem Vorsatze unternommen worden,
„ um die bestehende Verfassung des Staats
„ zu vernichten"" so wären die genannten
Handlungen natürlich gar kein Hochverrath,
sobald diese Absicht mangelte, sondern nur
andre Absichten z. E. Befriedigung des Hasses
gegen die Person des Regenten rc. dieselben
Wge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin