Full text: Bibliothek für die peinliche Rechtswissenschaft und Gesetzkunde (Th. 3 = St. 1 (1804))

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er mit solchen Fragen gar nicht beykommen 
können. Man gebe aber sogar dem Richter 
einen gewandten Psychologen oder Selbstbeob= 
achter zu diesem Examen hin, er wird den= 
noch kein gewisseres Resultat erhalten, vor= 
ausgesetzt, daß der Examinant einiges Ge¬ 
wissen hat. Dieser wird antworten: freylich 
ist mir dieser Zustand sehr unangenehm ge= 
wesen, er hat mir viele Leiden verursacht, 
aber, ob er gerade unerträglich oder erträg= 
lich war, das kann ich mit Gewisheit nicht 
behaupten. Denn Gefühle sind in ihren 
Graden so fein abgestuft, sind von so flüch= 
tiger Consistenz und im wirklichen Leiden ist 
die Seele so sehr dem Leiden hingegeben und 
so wenig zu Reflexionen über das Leiden ge= 
stimmt, daß sich das Wenige oder Mehr 
schlechterdings nicht messen, mit Genauigkeit 
fixiren und unter seinen terminus technicus, 
der ohnedies höchst schwankend ist, mit Ge= 
wißheit bringen läßt. — Gesetzt auch, der Ge= 
oge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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