Full text: Bibliothek für die peinliche Rechtswissenschaft und Gesetzkunde (Th. 3 = St. 1 (1804))

VIII 
thümlichkeit seyn, daß in Ansehung dersel= 
ben durchaus kein Streit möglich ist, daß 
ein jeder, selbst ohne Kenntniße in der 
Theorie der Criminalgesetzgebung, und bey= | | 
nahe auf den ersten Blick, sie für solche 
Fehler, deren Möglichkeit kaum begriffen 
werden kann, erkennen muß. Durch diese 
Zusammenstellung wird ein vollständiges 
Charaktergemälde dieses Entwurfs entste= | | 
hen und aus der Totalvorstellung, die die= 
ses Gemälde giebt, wird ein allgemein 
umfassendes Resultat über das Ganze her= | | 
vorgehen können. Denn das ist doch wohl 
entschieden, daß, wo sehr viele, grell in 
die Augen springende leicht zu vermeidende 
Fehler, nicht vermieden wurden, die ver= 
Vorge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
Berlin
	        
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