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die fremden Jurisdictionen mit den seinigen
durchkreuzen, ründet er in dieser Hinsicht seine
gerichtlichen Verhältnisse ab, so gewinnt seine
Gerichtsbarkeit an Solidität und verliert nichts
— als die Ehre, fremde Bösewichter auf ihre
Kosten im Zuchthause zu ernähren, oder nöthi=
genfalls hinrichten zu lassen. „Aber da wer¬
den nun auch fremde Territorien dem Bahri¬
schen Staat seine Verbrecher wieder zurückschik=
ken." Allerdings, so bald sie klug sind. Nut
wird ihnen Bayern dafür sehr dankbar seyn
müssen. Denn dem Staat, dessen Gesetze
übertreten wurden, liegt sehr viel daran, daß
er selbst ihre Uebertreter bestrafe. — Wäre ich
daher Gesetzgeber, so würde ich an die Stelle
der §. 6—9. aufgestellten Theorie über die von
Fremden außer dem Territorium begangenen
Verbrechen, den kurzen Satz hingestellt haben:
„Wenn ein Fremder er sey Deutscher oder nicht,
außer Unsern Staaten ein Verbrechen verübt
hat; so ist derselbe der Obrigkeit seines Wohn¬
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