Full text: Bibliothek für die peinliche Rechtswissenschaft und Gesetzkunde (Th. 3 = St. 1 (1804))

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die fremden Jurisdictionen mit den seinigen 
durchkreuzen, ründet er in dieser Hinsicht seine 
gerichtlichen Verhältnisse ab, so gewinnt seine 
Gerichtsbarkeit an Solidität und verliert nichts 
— als die Ehre, fremde Bösewichter auf ihre 
Kosten im Zuchthause zu ernähren, oder nöthi= 
genfalls hinrichten zu lassen. „Aber da wer¬ 
den nun auch fremde Territorien dem Bahri¬ 
schen Staat seine Verbrecher wieder zurückschik= 
ken." Allerdings, so bald sie klug sind. Nut 
wird ihnen Bayern dafür sehr dankbar seyn 
müssen. Denn dem Staat, dessen Gesetze 
übertreten wurden, liegt sehr viel daran, daß 
er selbst ihre Uebertreter bestrafe. — Wäre ich 
daher Gesetzgeber, so würde ich an die Stelle 
der §. 6—9. aufgestellten Theorie über die von 
Fremden außer dem Territorium begangenen 
Verbrechen, den kurzen Satz hingestellt haben: 
„Wenn ein Fremder er sey Deutscher oder nicht, 
außer Unsern Staaten ein Verbrechen verübt 
hat; so ist derselbe der Obrigkeit seines Wohn¬ 
e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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