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mögen die Haupthandlung selbst mit vollbracht
haben oder nicht, mit der ordentlichen Strafe
zu belegen seyen, sich keineswegs rechtfertigen.
Daß 1) der Anführer (Rädelsführer) der | |
Verschwörung, d. i. derjenige, der die Aus=
führung der That anordnet und leitet, daß
2) der Urheber der Verschwörung d. i. der= | |
jenige, der zuerst die Zusammenschwörung be=
wirkt hat; — daß diese zwey Arten von Per¬
sonen (warum übergeht diese der Verf. still=
schweigend?) auch dann mit der ordentlichen
Strafe zu belegen seyen, wenn sie nicht un¬
mittelbar den Hauptakt selbst vollbringen:
wird niemand bezweifeln: denn von ihnen
gieng das Verbrechen aus, was geschah, das ge=
schah, wenn auch nicht von ihnen, doch durch sie
von andern. Aber die übrigen, die weder selbst
unmittelbar die That vollbrachten, noch Rädels=
führer und Urheber der Verschwörung waren, | |
erscheinen in jeder Rücksicht weniger strafbar.
Denn es stand 1) ihre Handlung nicht in so
orage
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