Full text: Bibliothek für die peinliche Rechtswissenschaft und Gesetzkunde (Th. 3 = St. 1 (1804))

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mögen die Haupthandlung selbst mit vollbracht 
haben oder nicht, mit der ordentlichen Strafe 
zu belegen seyen, sich keineswegs rechtfertigen. 
Daß 1) der Anführer (Rädelsführer) der | | 
Verschwörung, d. i. derjenige, der die Aus= 
führung der That anordnet und leitet, daß 
2) der Urheber der Verschwörung d. i. der= | | 
jenige, der zuerst die Zusammenschwörung be= 
wirkt hat; — daß diese zwey Arten von Per¬ 
sonen (warum übergeht diese der Verf. still= 
schweigend?) auch dann mit der ordentlichen 
Strafe zu belegen seyen, wenn sie nicht un¬ 
mittelbar den Hauptakt selbst vollbringen: 
wird niemand bezweifeln: denn von ihnen 
gieng das Verbrechen aus, was geschah, das ge= 
schah, wenn auch nicht von ihnen, doch durch sie 
von andern. Aber die übrigen, die weder selbst 
unmittelbar die That vollbrachten, noch Rädels= 
führer und Urheber der Verschwörung waren, | | 
erscheinen in jeder Rücksicht weniger strafbar. 
Denn es stand 1) ihre Handlung nicht in so 
orage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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