Volltext : Staats-Archiv (Bd. 1 = H. 1-4 (1796))

XII.  Ueber  die  Capitulation  von  Mannheim.  117
Heeren  ihres  Besitzers  abgeschnitten  sind,  müssen  sie  doch  den
Feind  aufhalten,  sich  deshalb  bis  zum  letzten  Lothe  Nahrung,
und  bis  auf  den  letzten  Blutstropfen  vertheidigen,  und  dabey
standhaft  die  Entsetzung  durch  ihre  Mitbrüder  abwarten.
Ein  Festungskommandant  hat  also  gar  keine  Befugniß,
so  lange  er  noch  irgend  Kommunication  mit  dem  Oberbefehlshaber -
  haben  kann,  eigenmächtig  und  wider  die  Befehle  des
Oberbefehlshabers  über  die  Festung  zu  disponiren,  und  der
Kommendant,  der  das  dennoch  thut,  ist  ein  Verräther,  oder
ein  Feiger,  dem  die  Kugel  vor  den  Kopf  gehört.
In  einem  teutschen  Reichskriege,  wo  die  das  Reichsheer
ausmachenden  Truppen  verschiedenen  kleinen  Souverains  angehören, -
  die  im  Friedensstande  sämmtlich  unabhängig  über
ihre  Truppen  befehlen;  frägt  es  sich:  ob  ein  Reichsstand  seinem -
  zur  Reichsarmee  gehörigen  Truppenkontingente  Befehle
zu  ertheilen  befugt  ist,  und  ob  er  über  die  in  seinen  Reichslanden -
  belegenen  Festungen,  welche  der  Oberbefehlshaber  des
Reichskrieges  zur  Vertheidigung  des  Reichs  bedarf,  ohne  Wissen -
  und  Genehmigung  des  Oberkriegsbefehlshabers  verfügen
kann?  Beyde  Fragen  müssen  unbedenklich  verneinet  werden.
1)  Ein  teutscher  Reichsstand  kann  über  sein  Truppenkontingent -
  bey  der  Reichsarmee  gar  nicht  verfügen,  so  lange  der
Reichskrieg  dauert.
Er  kann  es  von  Zeit  zu  Zeit  durch  ein  anderes  Kontingent -
  ersetzen;  von  dieser  Bestimmung  ist  hier  nicht  die  Rede.
Er  hat  aber  gar  keine  Befugniß  über  die  Stellung,  Verwendung, -
  und  Thätigkeit  seines  Kontingents  zu  befehlen,  so
lange  der  Krieg  dauert.  Alle  diese  Anordnungen  gebühren
ausschließlich  und  unbedingt  (absolute)  dem  Oberkriegsbefehlshaber. -
  Dies  ist  der  Sinn  unsers  Satzes.
oge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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