XII. Ueber die Capitulation von Mannheim. 117
Heeren ihres Besitzers abgeschnitten sind, müssen sie doch den
Feind aufhalten, sich deshalb bis zum letzten Lothe Nahrung,
und bis auf den letzten Blutstropfen vertheidigen, und dabey
standhaft die Entsetzung durch ihre Mitbrüder abwarten.
Ein Festungskommandant hat also gar keine Befugniß,
so lange er noch irgend Kommunication mit dem Oberbefehlshaber -
haben kann, eigenmächtig und wider die Befehle des
Oberbefehlshabers über die Festung zu disponiren, und der
Kommendant, der das dennoch thut, ist ein Verräther, oder
ein Feiger, dem die Kugel vor den Kopf gehört.
In einem teutschen Reichskriege, wo die das Reichsheer
ausmachenden Truppen verschiedenen kleinen Souverains angehören, -
die im Friedensstande sämmtlich unabhängig über
ihre Truppen befehlen; frägt es sich: ob ein Reichsstand seinem -
zur Reichsarmee gehörigen Truppenkontingente Befehle
zu ertheilen befugt ist, und ob er über die in seinen Reichslanden -
belegenen Festungen, welche der Oberbefehlshaber des
Reichskrieges zur Vertheidigung des Reichs bedarf, ohne Wissen -
und Genehmigung des Oberkriegsbefehlshabers verfügen
kann? Beyde Fragen müssen unbedenklich verneinet werden.
1) Ein teutscher Reichsstand kann über sein Truppenkontingent -
bey der Reichsarmee gar nicht verfügen, so lange der
Reichskrieg dauert.
Er kann es von Zeit zu Zeit durch ein anderes Kontingent -
ersetzen; von dieser Bestimmung ist hier nicht die Rede.
Er hat aber gar keine Befugniß über die Stellung, Verwendung, -
und Thätigkeit seines Kontingents zu befehlen, so
lange der Krieg dauert. Alle diese Anordnungen gebühren
ausschließlich und unbedingt (absolute) dem Oberkriegsbefehlshaber. -
Dies ist der Sinn unsers Satzes.
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