Staats-Archiv.
Drey und dreyßigstes Heft.
Ein Wort über Besoldung der Staatsbeamten,
mit besonderer Hinsicht auf die kaiserliche und
Reichskammergerichts-Kanzley.
1.
Jeder Diener des Staats hat unstreitig das Recht, zu
fordern, daß dieser ihn für seine Dienste belohne. Das
*) Schon mehrmalen ist in dem Staats-Archio beyläufig
die Rede davon gewesen, daß nicht nur die größte Billig=
keit es erfordere, die Besoldungen der in Staats=Dien=
sten befindlichen Personen zu erhöhen, sondern daß
auch die größten Nachtheile für den Staat daraus ent=
sprängen, wenn dessen Diener nur kümmerlich befoldet
würden, und ich habe mir vorbehalten, diese wichtige und
täglich wichtiger werdende Materie in dem St. A. einst
ausführlicher zur Sprache zu bringen. Jch liefere daher
obigen Auszug einer bereits im vorigen Jahre erschienenen
kleinen Schrift, worin die großen Nachtheile, welche aus
den kärglichen, den gegenwärtigen Zeiten und Bedürfnis=
sen gar nicht mehr angemessenen Besoldungen für den
Staat entstehen, sehr einleuchtend dargestellt sind. Möchte
die Schrift auch solche Leser finden, welche dem Uebel
abhelfen können!
A 2
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
u Berlin