fullscreen : Käuffer, Friedrich Wilhelm: Ueber die Appellationen gegen das gerichtliche Verfahren in Civilrechtssachen

7  §. -
  4.
In  den  sächsischen  Gesetzen  ist  zwar  in  manchen  Fällen,
namentlich  in  dem  Gesetze  das  Verfahren  bei  Vollstreckung
gerichtlicher  Entscheidungen  in  privatrechtlichen  Streitigkeiten
und  den  Executionsproceß  betreffend  vom  28.  Februar  1838
ausdrücklich  vorgeschrieben,  in  welchen  Fällen  eine  bloße  Resolution ¬
  und  in  welchen  ein  Bescheid  zu  ertheilen  sei,  im
Allgemeinen  aber  ist  nicht  ausreichend  bestimmt,  in  welchen
Fällen  der  Unterrichter  eine  Rechtsdifferenz  durch  eine  bloße
Resolution  oder  durch  ein  Erkenntniß  zu  entscheiden  habe.
Er  hat  daher  in  jedem  gegebenen  Falle  zuförderst  zu  erwägen, ¬
  ob  eine  gesetzliche  Vorschrift  oder  doch  die  Natur  der
Sache  das  eine  oder  das  andere  erheische  und  dieses  zu  berücksichtigen. ¬
  Außerdem  hängt  es  von  seinem  Ermessen  ab,
welchen  von  den  zwei  Wegen  er  einschlagen  will  (vergl.
§.  34.  dieser  Abhandlung).  Von  selbst  versteht  es  sich  aber,
daß  wenn  gegen  den  von  ihm  erwählten  Weg  appellirt  wird,
die  ihm  vorgesetzte  Behörde  zu  ermessen  hat,  welcher  Weg
für  den  vorliegenden  Fall  der  beste  und  angemessenste  sei.")
Bloße  Resolutionen  des  Richters  werden  nicht  in  der
Form  eines  Bescheids  oder  Decisi  verabfaßt  und  unterscheiden ¬
  sich  also  schon  durch  die  Form  von  den  Erkenntnissen
oder  Sentenzen.*2)  Uebrigens  werden  sie  auch  den  Parteien
römischen,  canonischen  und  deutschen  Rechts  vorzüglich  Lindes
Abhandlung  über  die  Appellationen  von  Beiurtheln  in  der  Zeitschrift ¬
  für  Civilrecht  und  Proceß  Bd.  IV.  S.  1  flg.  und  217  flg.
zu  bemerken.  Hierzu  kommt  noch  über  die  Appellationen  im
Executionsverfahren,  a,  nach  gemeinem  Rechte  Lindes  Handbuch ¬
  über  die  Lehre  von  den  Rechtsmitteln  Bd.  1.  §.  59.;  und
b,  wegen  des  neueren  Königl.  Sächs.  Rechts,  die  weiterhin  in
der  38sten  Rate  und  sonst  mehrmals  angeführte  Beckische  Schrift.
11)  Verordnung  des  Oberappellationsgerichts  v.  20.  May  1837  in
Sachen  des  Freiherrn  Dathe  von  Burgk  contr.  Zimmermann.
12)  Ueber  den  Unterschied  bloßer  richterlicher  Resolutionen  von
Sentenzen  können  übrigens  nachgesehen  werden:  Biener  syst.
            
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