7 §. -
4.
In den sächsischen Gesetzen ist zwar in manchen Fällen,
namentlich in dem Gesetze das Verfahren bei Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in privatrechtlichen Streitigkeiten
und den Executionsproceß betreffend vom 28. Februar 1838
ausdrücklich vorgeschrieben, in welchen Fällen eine bloße Resolution ¬
und in welchen ein Bescheid zu ertheilen sei, im
Allgemeinen aber ist nicht ausreichend bestimmt, in welchen
Fällen der Unterrichter eine Rechtsdifferenz durch eine bloße
Resolution oder durch ein Erkenntniß zu entscheiden habe.
Er hat daher in jedem gegebenen Falle zuförderst zu erwägen, ¬
ob eine gesetzliche Vorschrift oder doch die Natur der
Sache das eine oder das andere erheische und dieses zu berücksichtigen. ¬
Außerdem hängt es von seinem Ermessen ab,
welchen von den zwei Wegen er einschlagen will (vergl.
§. 34. dieser Abhandlung). Von selbst versteht es sich aber,
daß wenn gegen den von ihm erwählten Weg appellirt wird,
die ihm vorgesetzte Behörde zu ermessen hat, welcher Weg
für den vorliegenden Fall der beste und angemessenste sei.")
Bloße Resolutionen des Richters werden nicht in der
Form eines Bescheids oder Decisi verabfaßt und unterscheiden ¬
sich also schon durch die Form von den Erkenntnissen
oder Sentenzen.*2) Uebrigens werden sie auch den Parteien
römischen, canonischen und deutschen Rechts vorzüglich Lindes
Abhandlung über die Appellationen von Beiurtheln in der Zeitschrift ¬
für Civilrecht und Proceß Bd. IV. S. 1 flg. und 217 flg.
zu bemerken. Hierzu kommt noch über die Appellationen im
Executionsverfahren, a, nach gemeinem Rechte Lindes Handbuch ¬
über die Lehre von den Rechtsmitteln Bd. 1. §. 59.; und
b, wegen des neueren Königl. Sächs. Rechts, die weiterhin in
der 38sten Rate und sonst mehrmals angeführte Beckische Schrift.
11) Verordnung des Oberappellationsgerichts v. 20. May 1837 in
Sachen des Freiherrn Dathe von Burgk contr. Zimmermann.
12) Ueber den Unterschied bloßer richterlicher Resolutionen von
Sentenzen können übrigens nachgesehen werden: Biener syst.