248
Staats=Archiv V. 19.
daß solche am bequemsten bey dem zweiten Haupt-Consi¬
derando, allwo die gegenseitigen Gründe sämmtlich werden
untersuchet, und insonderheit die vermeintliche exemptio
fori derer Englischen Commiss. in Erwägung gezogen wer=
den soll, abzuhandeln seyn dürften.
Selbige concentriren sich meines Dafürhaltens nun¬
mehro quoad considerandum
2) allesammt dahin, daß Se. Königl. Majest., qua
Landesherr, das Englische Commissariat aus bewegenden
triftigen Ursachen von der jurisdictione ordinaria, ex¬
ceptis solummodo casibus ultimo rescripto regio
insertis, eximiret und befreiet haben wollen, und zwar,
wie Se. Königl. Majest. in dero letztern Allergnädigsten
Rescripto sich auszudrücken huldreichst geruhet, aus einer
auf das gemeine Beste gerichteten Absicht:
Damit nämlich durch Abrufung des Commissariats,
oder andere unangenehme Weiterungen, zum Nachtheil
Allerhöchst Deroselben getreuesten Unterthanen das Li=
quidations=Geschäfte nicht unterbrochen werden möchte.
Es kommt demnach meines wenigen Dafürhaltens der
cardo quaestionis auf die Erörterung der Frage an:
ganze
Ob Se. Königl. Majest. als Churfürst Sich ermächti=
get halten können, bey gegenwärtigem Vorfall aus po¬
litischen Ursachen dem Lauf der Justiz etwas in den
Weg zu legen?
(Es sind dieses die Ausdrücke Allerhöchst Sr. Königl.
Majest. Selbst in dem Rescripto vom 26sten April h. a.)
Nun ist zwar nicht ohne, 1) daß secundum jus naturae
generale dem summo imperanti nicht gewehret werden
mag, ob salutem publicam auch exceptiones a regula
ordinaria zu statuiren; und wer wollte zweifeln, daß sol¬
cher summus imperans in dergl. Vorfällen auch in de=
nen
ge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin