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nicht die rechtmäßigste war, auch mit dem Westphäli¬
schen Frieden, so wie jedes Simultaneum, im offenba¬
ren Widerspruch stehet. Alle Pfarrliche und
Kirchliche Einkünfte wurden in zwey gleiche Theile
getheilet. Die Evangelischen mußten eine Hälfte der¬
selben den Römischkatholischen abtreten und erhielten
die Versicherung, daß sie die andere Hälfte
ungestört und frey genießen sollten.
So wollte es der zwischen obengenannten Pfalzgraf
Kristian August und den Erbprinzen Philipp
Wilhelm von Neuburg, machmaligen Kur¬
fürsten von Pfalz, zu Köln geschlossene Ver¬
trag. Vorstellungen der Stände des Landes und
Bitten Pfalzgraf Philipps, Bruder des regierenden
Herrn, konnten nichts ändern, und man mußte sich mit
demjenigen, was versichert war, aber doch in der
Hoffnung, daß es hiebey sein Bewenden haben wer¬
de, beruhigen. Pfalzgraf Kristiam August fing
bald an, nach und nach, seine Landeskollegien, so wie
die übrigen Civilbedienungen, ohne Unterschied beyder
Religionen zu besetzen. Dieß war, wie uns duͤnkt, um
so mehr, da der obengenannte Vertrag hier keine Nega¬
tive Entscheidung gab, gleich Anfangs zu erwarten,
Indessen erfüllte dieser Regent im uͤbrigen sein Wort,
mit Redlichkeit und aller Landesfürstlichen Treue. Er
wollte, so lauten die Worte seines letzten Willens vom
2ten May 1705 „daß seine Evangelischen
„Unterthanen, in Religionssachen nicht
„gravirt werden, noch ihnen an ihrem per
„instrumentum Pacis und der darauf er¬
Ffolgten Restitution, erlangten Rechte,
Er
„einiger Eingriff geschehen solle."
empfahl seine Regierung und Handlungsweise seinen
Nachfolgern. Er verordnete ausdrücklich, „daß die
„Vota der Evangelischen Regierungs¬
„räthe in Religionssachen, nach dem in
den
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