Volltext : Neueste fortgesetzte juristische Bibliothek, vornehmlich des deutschen Staats- und Kirchenrechts (Bd. 1, St. 4 (1791))

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acquirendae  modis.
dem  Lande  und  dessen  Eigenthume  anhängig  ist,
erworben  worden,  von  derjenigen  sehr  unterschieden -
  ist,  welche  allenfalls  auf  eine  andere  Art  erworben -
  werden  kann.
Denn  wenn  die  Unmittelbarkeit,  vermöge
des  Landes  oder  Grundes  und  des  freien  Eigenthums -
  darüber,  und  als  eine  Pertinenz  desselben -
  erworben  worden:  so  ist  sie  reale,  ausserdem
aber  persönliche  Unmittelbarkeit.  Die  erste
hat  nicht  anders  statt,  als  wenn  ein  Land,  worauf -
  sie  haftet,  erworben  worden;  zum  Erwerbe
der  persönlichen  wird  eine  rechtmässige  Befreiung
einer  Person  von  der  Mittelgewalt  des  Landesherrn -
  erfordert.  Diese  Befreiung  kann  durch
einen  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Vertrag, -
  ein  kaiserliches  Privilegium,  ein  Reichsgesetz -
  oder  Reichsherkommen  geschehen  (§.
4.)
Es  kömmt  demnach  hierbei  auf  zwei  Punkte
und  deren  weitere  Erörterung  an:  1)  auf  die
wahre  Beschaffenheit  der  Mittelgewalt  der  Landesherrn -
  oder  der  Landeshoheit,  nach  ihrem  Ursprung -
  und  wahren  Grunde,  2)  den  von  der
Reichsunmittelbarkeit  selbst,  und  die  Frage:  was
für  eine  Erwerbeart  dabei  statt  habe,  und  wie
vielerlei  dieselbe  sey?  (§.  5.)
II.  Kap.  Jm  6ten  sen  werden  viele  Excerpte -
  aus  Urkunden  in  Hergotts  Genealog.
diplo¬H -
  2
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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