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acquirendae modis.
dem Lande und dessen Eigenthume anhängig ist,
erworben worden, von derjenigen sehr unterschieden -
ist, welche allenfalls auf eine andere Art erworben -
werden kann.
Denn wenn die Unmittelbarkeit, vermöge
des Landes oder Grundes und des freien Eigenthums -
darüber, und als eine Pertinenz desselben -
erworben worden: so ist sie reale, ausserdem
aber persönliche Unmittelbarkeit. Die erste
hat nicht anders statt, als wenn ein Land, worauf -
sie haftet, erworben worden; zum Erwerbe
der persönlichen wird eine rechtmässige Befreiung
einer Person von der Mittelgewalt des Landesherrn -
erfordert. Diese Befreiung kann durch
einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, -
ein kaiserliches Privilegium, ein Reichsgesetz -
oder Reichsherkommen geschehen (§.
4.)
Es kömmt demnach hierbei auf zwei Punkte
und deren weitere Erörterung an: 1) auf die
wahre Beschaffenheit der Mittelgewalt der Landesherrn -
oder der Landeshoheit, nach ihrem Ursprung -
und wahren Grunde, 2) den von der
Reichsunmittelbarkeit selbst, und die Frage: was
für eine Erwerbeart dabei statt habe, und wie
vielerlei dieselbe sey? (§. 5.)
II. Kap. Jm 6ten sen werden viele Excerpte -
aus Urkunden in Hergotts Genealog.
diplo¬H -
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Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin