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Satzes gehört nicht in das Gesetz, sondern muß der Praxis überlassen ¬
bleiben, von der allerdings zu wünschen ist, daß sie sich in
allen Senaten über gewisse Gesichtspunkte, so viel möglich, einige.
Da möglicherweise das Bedürfniß legislatorischer Festsetzungen auf
diesem Felde angenommen werden könnte, so erlaube ich mir einige
Bemerkungen, die auf Erschöpfung der Materie keinen Anspruch
machen.
1) Ohne alle Schwierigkeit stellt sich die Handhabung dieses
Nichtigkeits-Motivs, wenn nicht von einer verschiedenen Würdigung ¬
des Fakti die Rede ist, sondern nur von der Auslegung
des Gesetzes im Abstrakten.
Dahin gehört die größte Zahl der controversen Rechtssätze
und ein Blick in die Präjudiziensammlung zeigt, daß solche
Fragen sehr füglich im Wege des Nichtigkeitsverfahrens zur
Entscheidung gebracht werden können, da die überwiegende
Zahl der Präjudizien eben aus Nichtigkeits-Sachen hervorgegangen ¬
ist, und doch noch unendlich mehr übrig bleiben, in
welchen derartige Entscheidungen ergangen, aber nicht eingetragen ¬
sind.
2)
Das Allg. Landrecht ist sehr reich an casuistischen Bestimmungen. ¬
Daher fällt die Frage über die Anwendung des
Gesetzes auf einen gegebenen Fall häufiger als bei einem gedrängteren ¬
Gesetzbuche unter die Kategorie der Würdigung
des Gesetzes oder Rechtspunkts. Der richterliche Ausspruch,
daß eine gewisse Folge, die eine solche Bestimmung an eine
gewisse Eventualität knüpft, deshalb nicht Platz greife, weil es
im Falle an der Eventualität fehle, kann nicht von dem Gesichtspunkte ¬
aus, daß die Eventualität nach Lage der Akten
doch wirklich vorhanden ist, ohne Weiteres in Angriff genommen ¬
werden als Verletzung des betreffenden Gesetzes, wie es
mitunter, und selbst in einigen Fällen mit dem Beifall des
Tribunals geschehen ist. Die Rechtswidrigkeit kann vielmehr
nur darin liegen, daß der Richter das Vorhandensein oder
Nichtvorhandensein der Eventualität angenommen hat, also
z. B. in der Annahme, daß ein redlicher oder unredlicher Besitz, ¬
daß ein Versehen vorliege, daß eine Erklärung, die in