Metadaten : Eger, Georg: ¬Die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899

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Satzes  gehört  nicht  in  das  Gesetz,  sondern  muß  der  Praxis  überlassen ¬
  bleiben,  von  der  allerdings  zu  wünschen  ist,  daß  sie  sich  in
allen  Senaten  über  gewisse  Gesichtspunkte,  so  viel  möglich,  einige.
Da  möglicherweise  das  Bedürfniß  legislatorischer  Festsetzungen  auf
diesem  Felde  angenommen  werden  könnte,  so  erlaube  ich  mir  einige
Bemerkungen,  die  auf  Erschöpfung  der  Materie  keinen  Anspruch
machen.
1)  Ohne  alle  Schwierigkeit  stellt  sich  die  Handhabung  dieses
Nichtigkeits-Motivs,  wenn  nicht  von  einer  verschiedenen  Würdigung ¬
  des  Fakti  die  Rede  ist,  sondern  nur  von  der  Auslegung
des  Gesetzes  im  Abstrakten.
Dahin  gehört  die  größte  Zahl  der  controversen  Rechtssätze
und  ein  Blick  in  die  Präjudiziensammlung  zeigt,  daß  solche
Fragen  sehr  füglich  im  Wege  des  Nichtigkeitsverfahrens  zur
Entscheidung  gebracht  werden  können,  da  die  überwiegende
Zahl  der  Präjudizien  eben  aus  Nichtigkeits-Sachen  hervorgegangen ¬
  ist,  und  doch  noch  unendlich  mehr  übrig  bleiben,  in
welchen  derartige  Entscheidungen  ergangen,  aber  nicht  eingetragen ¬
  sind.
2)
Das  Allg.  Landrecht  ist  sehr  reich  an  casuistischen  Bestimmungen. ¬
  Daher  fällt  die  Frage  über  die  Anwendung  des
Gesetzes  auf  einen  gegebenen  Fall  häufiger  als  bei  einem  gedrängteren ¬
  Gesetzbuche  unter  die  Kategorie  der  Würdigung
des  Gesetzes  oder  Rechtspunkts.  Der  richterliche  Ausspruch,
daß  eine  gewisse  Folge,  die  eine  solche  Bestimmung  an  eine
gewisse  Eventualität  knüpft,  deshalb  nicht  Platz  greife,  weil  es
im  Falle  an  der  Eventualität  fehle,  kann  nicht  von  dem  Gesichtspunkte ¬
  aus,  daß  die  Eventualität  nach  Lage  der  Akten
doch  wirklich  vorhanden  ist,  ohne  Weiteres  in  Angriff  genommen ¬
  werden  als  Verletzung  des  betreffenden  Gesetzes,  wie  es
mitunter,  und  selbst  in  einigen  Fällen  mit  dem  Beifall  des
Tribunals  geschehen  ist.  Die  Rechtswidrigkeit  kann  vielmehr
nur  darin  liegen,  daß  der  Richter  das  Vorhandensein  oder
Nichtvorhandensein  der  Eventualität  angenommen  hat,  also
z.  B.  in  der  Annahme,  daß  ein  redlicher  oder  unredlicher  Besitz, ¬
  daß  ein  Versehen  vorliege,  daß  eine  Erklärung,  die  in
            
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