Full text: Beyträge zum teutschen Rechte (Th. 6 (1790))

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Eichstädtische Zehendordnung. 
es werden aber alle erinnert, daß sie diejenige 
Stück Viehe oder Geflügel, so sie in ihr eigen 
Hauswesen schlachten, in allweg mit in den Zehen¬ 
den einzurechnen, folglich darauf zählen zu lassen 
verbunden seyen. 
21. Den Zehendherrn mit Vorbewust der 
Obrigkeit an Ort und Ende, wo es nöthig, Ze¬ 
hend=Städel zu erbauen, ist unverwehrt. 
22. Alles Poltern, Schänden, Fluchen bey 
schwerer Strafe verboten; hingegen jeder, der 
sich gedrückt glaubt, den Weg Rechtens zu ergrei= 
fen hat. 
23. Schließlichen; gleichwie diese unsre 
Zehendordnung denen gemeinen geistlichen Rechten 
durchgehends unabbrüchig seyn solle, also bezie¬ 
ben wir uns auch in allen übrigen hierinn nicht 
ausgedruckten Fällen darauf. 
Decretum St. Willibaldsberg d. 20 Jul. A. 1709. 
Johann Anton. 
Inhalt. 
1. Etwas über die Standeserhöhung der teutschen Reichs¬ 
länder, von Freyherrn von Dalwigk zu Mainz. S. 
II. F. J. Bodmanns Abhandlung von der Makel der 
Bastarden, und dem Rechte des Fiscus, falls sie un¬ 
beerbt versterben, derselben Verlassenschaft nach teut¬ 
10 
schen Rechten an sich zu ziehen. 
KI. Nachtrag zu der im V. Theil abgedruckten Revi¬ 
sions=Ordnung für das Kurf. Kölnische Oberappel | 
lat. Gericht. 
IV. Von Freyheiten und Immunitäten in fremdem Ge¬ 
biete. Dritter Abschnitt. 
262 
V. Eichstädtische Zehendordnung. 
Vonge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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