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Besondere Verhältnisse
Ein Vertrag der Reichsstadt Frankfurt mit
dem teutschen Orden vom J. 1610. enthält:
„Vud demnach zum andern im Namen E. E.
Raths zu Frankfurt beschwehrlich vorbracht wor= | |
den, daß des Ordens Förster und Dieger Vf dem
Wildhof Eobald Meurer seiner Verwürkung und
zugefügten Schadens halber im teutschen Haus
gefenglich eingelegt und gehalten worden, wel¬
ches aber Eines E. Raths Operherrlichkeit
zuwider und bey den Reichsffetten nicht her=
kommen were, darwider aber von Seiten des
Orden angemeldet, daß der L. Ritterl. Teutsch
Orden dergleichen Gefängniß auch in andern
Reichsstädten und daselbst habenden Ordens=
häusern hergebracht, Sich desselben über ihre
Diener und Angehörige ohne Intreg allezeit ge¬
braucht, dessen auch sonderbar befreyet seye, und
Jme darwider Maaß und Ordnung nit geben
lassen können. Ist hierüber verabschiedet, dem
Ritterlichen Orden seine Gefängniß wie bißhero,
also ins künftig bleiben zu lassen, doch daß solch
Gefängniß anderergestalt dann von Alters vf
des Ordens Dienern und Angehörigen her=
gebracht, nicht gebraucht, damit nichts neuerli¬
ches oder ungebührliches vorgenommen werde.
Sonsten
NVotage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin