Full text: Beyträge zum teutschen Rechte (Th. 6 (1790))

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Besondere Verhältnisse 
Ein Vertrag der Reichsstadt Frankfurt mit 
dem teutschen Orden vom J. 1610. enthält: 
„Vud demnach zum andern im Namen E. E. 
Raths zu Frankfurt beschwehrlich vorbracht wor= | | 
den, daß des Ordens Förster und Dieger Vf dem 
Wildhof Eobald Meurer seiner Verwürkung und 
zugefügten Schadens halber im teutschen Haus 
gefenglich eingelegt und gehalten worden, wel¬ 
ches aber Eines E. Raths Operherrlichkeit 
zuwider und bey den Reichsffetten nicht her= 
kommen were, darwider aber von Seiten des 
Orden angemeldet, daß der L. Ritterl. Teutsch 
Orden dergleichen Gefängniß auch in andern 
Reichsstädten und daselbst habenden Ordens= 
häusern hergebracht, Sich desselben über ihre 
Diener und Angehörige ohne Intreg allezeit ge¬ 
braucht, dessen auch sonderbar befreyet seye, und 
Jme darwider Maaß und Ordnung nit geben 
lassen können. Ist hierüber verabschiedet, dem 
Ritterlichen Orden seine Gefängniß wie bißhero, 
also ins künftig bleiben zu lassen, doch daß solch 
Gefängniß anderergestalt dann von Alters vf 
des Ordens Dienern und Angehörigen her= 
gebracht, nicht gebraucht, damit nichts neuerli¬ 
ches oder ungebührliches vorgenommen werde. 
Sonsten 
NVotage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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