Full text: Magazin für Kirchenrecht und Kirchengeschichte (Bd. 1, St. 2 (1779))

282 | XII. Ueber die Ehen der ersten Christen. 
gen wird geben können. Die erste Frage, aus wel= 
cher alle übrige fliessen, ist hier wohl diese: Ha= 
ben sie sich nach den Ehegesetzen Mosis im 3ten Buch, 
im 18 Kap. und Kap. 20, 11=24, gerichtet? Jch 
getraue mir nicht diese Frage gerade zu zu bejahen: 
weil ich dermalen nicht im Stande bin eine Stelle 
aus den Schriften der drey ersten Jahrhunderte an= 
zuführen, worinn man sich auf die Ehegesetze Mosis 
beruft, oder worinn eins dieser Ehegesetze nament= 
lich angeführt würde: Jndessen bin ich doch geneigt, 
diese Fragen zu bejahen. Hiezu habe ich folgende 
Gründe. Einmal ist es ausser allem Zweifel, daß 
sie Ehen mit allzunahen Anverwandten für unerlaubt 
gehalten haben müssen. Wenn sich auch keine einzi= 
ge Stelle für diesen Satz anführen liesse; so würde 
dies doch aus ihrer ganzen Verfassung, aus ihrem 
Verhältnis gegen ihre heydnische Obrigkeiten, aus 
ihren sonstigen Grundsätzen, und aus denen im IVten 
und Vten Jahrhundert über diesen Gegenstand vor= 
kommenden Concilien=Schlüssen ganz unlengbar dar= 
gethan werden können. Dieser Grund erhält dadurch 
noch mehr Gewicht, daß sich historisch beweissen läßt, 
daß sie Blutschande, und zwar namentlich zwischen 
Vater und Tochter, Sohn und Mutter, Bruder 
und Schwester, welche sie selbst an den Heyden ge= 
tadelt, für Unrecht und Sünde gehalten haben. (23) 
Aus 
(23) Clemens Alexand. Stromat. lib. III, p. 431. 
der Sylburgischen Ausgabe. ZuuJog de & 7oig 
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Vodage 
Staatsbibl 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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