Full text: Magazin für Kirchenrecht und Kirchengeschichte (Bd. 1, St. 2 (1779))

XII. Ueber die Ehen der ersten Christen. 269 
Zur zweyten Klasse gehören Epiphanius, Augustinus 
und andere mehr. (13) Aus der Verschiedenheit 
dieser Meynungen können wir fast schliessen, daß 
man damals noch die Wiederhohlung der Ehen dem 
Laien erlaubt habe, weil man doch nirgends kein al¬ 
gemeines Verbot hierüber hatte, und das N. T. 
die Wiederhohlung der Ehe gestattet. Jch glaube 
also, wir haben dies als einen Streit der Gelehrten 
zu betrachten, der auf die Gemeinden keinen Ein= 
fluß hatte. 
Ganz anders war man gesinnt in Ansehung der 
Geistlichkeit. Seit dem Ilten Jahrhundert wurde 
ihnen die zweyte Ehe (nuptiæ secundæ) nicht mehr 
gestattet. Die erste Veranlassung zu diesem Verbot 
nahm man aus den Worten Pauli, 1 Timoth. 3, 2. 
d s o   a, uig 
, Es soll aber ein Bischof unsträf= 
lich seyn, eines Weibes Mann. v. 12. иouoe 
o, die Diener laß ei= 
nen jeglichen seyn eines Weibes Mann. cp. 5, 9. 
a  un o  a, 
eovia s ogo yuvn. Laß keine Wittwe er= 
wählet werden unter 60 Jahren, und die da gewesen 
seye eines Mannes Weib. Titum 1, 6. Diese 
Stellen erklärte man von der Polygamia successiva, 
und 
S 5 
(13) Epiphanius, Hæres. XLVIII. §. 9. Augusti- 
nus, de bono viduitatis cp. XII. 
Concilium Nicaenum ao. 325, Can. VIII. 
s. Harduin Concil. T. I. pag. 431. Hildebrand 
1. c. Bingham l. c. 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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