XII. Ueber die Ehen der ersten Christen. 269
Zur zweyten Klasse gehören Epiphanius, Augustinus
und andere mehr. (13) Aus der Verschiedenheit
dieser Meynungen können wir fast schliessen, daß
man damals noch die Wiederhohlung der Ehen dem
Laien erlaubt habe, weil man doch nirgends kein al¬
gemeines Verbot hierüber hatte, und das N. T.
die Wiederhohlung der Ehe gestattet. Jch glaube
also, wir haben dies als einen Streit der Gelehrten
zu betrachten, der auf die Gemeinden keinen Ein=
fluß hatte.
Ganz anders war man gesinnt in Ansehung der
Geistlichkeit. Seit dem Ilten Jahrhundert wurde
ihnen die zweyte Ehe (nuptiæ secundæ) nicht mehr
gestattet. Die erste Veranlassung zu diesem Verbot
nahm man aus den Worten Pauli, 1 Timoth. 3, 2.
d s o a, uig
, Es soll aber ein Bischof unsträf=
lich seyn, eines Weibes Mann. v. 12. иouoe
o, die Diener laß ei=
nen jeglichen seyn eines Weibes Mann. cp. 5, 9.
a un o a,
eovia s ogo yuvn. Laß keine Wittwe er=
wählet werden unter 60 Jahren, und die da gewesen
seye eines Mannes Weib. Titum 1, 6. Diese
Stellen erklärte man von der Polygamia successiva,
und
S 5
(13) Epiphanius, Hæres. XLVIII. §. 9. Augusti-
nus, de bono viduitatis cp. XII.
Concilium Nicaenum ao. 325, Can. VIII.
s. Harduin Concil. T. I. pag. 431. Hildebrand
1. c. Bingham l. c.
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin