128 | 3. Cap. Zw. Joh. Christ. Müller
Domino territoriali alterius religionis an¬
no 1624. religionis suae Exercitium nulla
anni parte habuerunt, sed tantum toleran¬
tur, à mercatorum, opificum aut tiibuum
communione haud arceantur, auf den ge¬
genwaͤrtig in Frage stebenden Fall um so weni¬
ger ein Schluß gilt, als eines Theils selbst Ca=
tholische Landes=Herrn dieser Stelle schwerlich
die Würkung gestatten werden daß deswegen
z. E. ein Evangelischer Handwerks=Gesell= in
einer Catholischen Municipal=Stadt sich wi=
der Willen der Stadt und des Lands=Herrn
zum Meister und Burger aufdringen könne,
andern Theils aber in Ansehung der eichs=
Stadte eine von der Verfassung anderer
Reichsständischen Länder sehr unterschieden | |
Bewandnis in diesem Stuͤcke eintritt, in
naͤherer Erwaͤgung ein Landes-Herr weit we¬
niger Nachtheil davon zu gewarten hat, wenn
auch in seinem Lande ein oder andere einzelne
Meister von einer mit dem oͤffentlichen Gottes¬
dienst nicht versehenen Religion, als deren Dul¬
tung oder anzubefehlende Migration, nur von
seinem Gutfinden abhanget, vorhanden sind,
als wenn eine Evangelische Reichs-Stadt,
worinnen vom anno decretorio her ein nicht
von der Stadt abhangender oͤffentlicher Ca¬
tholischer Gottesdienst eingefuͤhret ist, mithin
nach Vorschrift des
§. 34. sq. Art. 5. Instr. Pacis Westph.
die coacta migratio nicht statt findet, Catho¬
1r
Voge
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin