Vierten Theils
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So hat ein solches gleichwohlen denenjenigen
sub- & obreptionen nicht vordringen moͤgen, die
welche das Corpus protestantium veranlasset,
den so geartheten neuen modum procedendi
wider das Fuͤrstliche Hauß Hohenlohe=Walden=
burg als eine norm und form von Anfang bis
zum End zu verfolgen, nach welcher in Kraft
Conclusi Corporis vom 9. Decembr. a. p. alle
Catholici der geistlichen Ober= und Gerichtbarkeit
durchs ganze Reich auf gleiche Weiß verlustiget
werden sollen.
Und nunmehro da es nach denen-hier und
dort eclatirten Bedrohungen an das Jus refor-
mandi in specie ceu Exercitium Religionis
Catholicorum gehen will; So lasset sich ein
Wieder=
die beyderseitige Acta publica auch darlegen, daß die
Fürsten und nicht die Unterthane in Anno 1624. in ih=
ren vorderen in possessione Jurisdictionis Ecclesiasticae.
aequè ac omnis omnino Juris circa Sacra allein waren,
und wider diese Fürsten als würckliche turbatores &
gravantes in Vim §. 16. Art. V. I. P. O. und sonsten
der so gestaltete modus procedendi & exequendi abs¬
que omni Causae Cognitione pravia samt der darinnen
vermeyntlich erlaubten Selbsthülffe gleichwohlen er¬
griffen= und thätig bewürcket werden solte: Da doch
auch dieser Umstand in facto hingegen vorwaltet, daß
dato nicht einmahl ein legitimus Contradictor in Judicio
noch sonsten erschienen, so auch kein Implorans so we¬
nig, als ein Gravatus vorhanden, sondern die Herren
Grafen zu Hohenlohe contra prohibitionem poenalem
expressam I. P. O. Art. V. §. 30. & Art. VIII. §. 1.
die Unterthane auch wider ihren Willen vertretten wol¬
de illata vicon¬
runt,
len: Ita ut qui vim pso facto
agant.
querantur, & authoritate Legis contra Le
Voage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Be