Erstes Capitel.
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Vorkehrungen, nach welchen derselbe die Refor¬
mirte Burger durch ausgestellte Wachten von
Besuchung des bey dem damaligen Köͤniglich¬
Preußischen Ministre, Herrn Grafen von De¬
genfeld exercirten Gottesdienst abhalten liesse,
mißbilligte, und hievon abzustehen anmahnete,
wuste Magistratus dagegen alsbald in Antwort
zu erkennen zu geben, daß ein hochpreißlicher
Reichs=Hofrath Judex ordinarius & compe-
tens in solcher Sache seye.
Sobald aber auch hier, und zwar unter der
glorreichesten Regierung Weyland Kayserl. Ma=
jestaͤt Carl VI. die Sache ad sententiam sich in¬
struirt befande, truge Magistratus sofort kein
Bedencken, mit dem Recursu ad Comitia uni¬
versalia zu bedrohen, solchen Recurs auch endlich
unter der hoͤchst glorreichen Regierung Weyland
Kayserl. Majestat Carl VII. als eben an Aller=
höchst=Dieselben die Sache per Votum von De¬
ro nachgesetzten Reichs=Hofrath gebracht war,
und ehe noch ein Conclusum hierinnen erfolgte,
wuͤrcklich zu ergreiffen.
Kaum wolte jedoch auch auf diesem Weg die
Sache ein guͤnstiges Ansehen fuͤr die Reformirte
Gemeinde gewinnen, so verfiele Magistratus
abermalen auf eine andere Entschliessung, nemlich
per amicabilem Compositionem diesem bishe¬
rigen Streit ein Ende zu machen. Hierzu wurde
nun auch von saͤmtlichen Collegiis und Corpori¬
bus zu Franckfurt die Einwilligung ertheilet, und
diese Vergleichs Handlungen so weit gebracht,
daß selbige vermöge Raths=Conclusi vom 1.
Aug.
oage
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zu Berlin