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Erstes Capitel.
rection in geistlichen Sachen und Kirchen=We=
sen der Evangelischen Reichs=Stadt Wetzlar¬
wo gleichwohlen obiger einseitiger actus Instal¬
lationis nicht anders als ein Effect derselben
anzusehen stehet, ohnmoͤglich, nach so kundbah¬
rer Reichs=Friedens=Schluß=maͤßiger Suspen¬
sion aller gegenseitigen geistlichen Gewalt, in
disseitigen rebus & personis Ecclesiasticis,
beygeleget werden mag, bey welcher Bewand¬
niß denn dergleichen Befugniß, wie angefuͤh¬
ret, dennoch einem Catholischen Theile nach
vorangefuͤhrten Erkenntnuͤssen, und so gar sub
comminatione executionis, zuzusprechen, in
Ew. Kayserlichen Majestät Reichs=Hof=Raths
Maͤchten um so weniger stehen moͤgen, als sol¬
chergestalt gantz unjustificirlicher Weise nur all¬
zuwillkührliche und enge Schrancken dem E¬
vangelischen Reichs=Staͤnden zustehenden juri
dioecesano gesetzet wuͤrden; Als sollen, im Nah¬
men und auf Befehl unserer hoͤchsten und hohen
Principalen, Oberen und Committenten, wir,
Eingangs angeführten, zu Ew. Majestät. Kay=
ser=Throne bereits ehedem in tiefster Devotion
gebrachten Vorstellungen inhaerirende, Aller¬
höchst=Deroselben nochmahlen geziemend und
resp. allerunterthaͤnigst angehen, Dero aller¬
gnadigste und allergerechteste Verfuͤgung vorzu¬
kehren, daß in den Wetzlarischen Magistrat,
zum Nachtheil seiner Gerechtsamen und Frey¬
heiten circa Sacra, auch davon abhangenden
Gewalt, seine Evangelische Stadt-Prediger
zu clasfificiren, weiterhin in keinem Falle ge¬
drun=
N 3
Vorag
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlir