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schreitet der Autor Num. 2do zu dem vorgeb=
lichen grossen Prajudiz, so denen hohen Sei¬
ten=Verwandten, das ist, dem Koͤniglichen
Chur=Hauß Sachsen, aus dieser Mit=Regie=
rung erwachsen soll, auf welchen Haupt=Ein=
wurff auch alles dasjenige hinaus lauffet, was
er in sammentlichen uͤbrigen Numeris nur mit
anderen Worten wiederholet. Es wird aber
aus allen seinen verwirrten Schluͤssen gar leicht
heraus zu kommen seyn, wann man nur distinctè
procediret, und die hiebey in Betrachtung
kommende gar differente Fragen nach der Ord¬
nung erweget.
Dann vors Erste ist zu fragen: Ob Jhre
Königliche Hoheit durch die aufgetragene
Mit=Regierung NB. ein würckliches Jus
acquiriret haben, entstehenden Falls dem
Königlichen Chur=Hauß Sachsen die Erb=
folge vorzuenthalten, und etwas der Prag¬
matischen Sanction zuwider, vorzuneh¬
men?
Hierauf wird der Autor selber allerdings mit
Nein antworten, und mit Grund behaupten,
daß Ihre Majestäͤt dergleichen Jus selber nicht
haben, mithin auch nicht uͤbertragen koͤnnen,
sondern ein solches Beginnen an sich selber null
und nichtig seyn wuͤrde; wormit man auch voͤllig
verstanden ist.
Die zweyte Frage ist: Ob wenigstens ein
Titulus coloratus oder ein Schein Rechtens
zu jetzt gedachtem Ziel genommen werden
könte?
B5
Der
Voage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin