§ 132. Eigenthumserwerb durch Verbindung.
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das Grundstück gehört, dem gehört auch jegliche superficies. Grundstückszuwachs
stellen sodann auch die durch alluvio und avulsio bewirkten Vergrößerungen
dar, wiewohl bei der letzteren die Verbindung nicht sofort mit der Anschwemmung
als vollzogen gelten kann, § 21 J. de rer. div. 2, 1. Fr. 7 § 2 D. de acq.
rer. dom. 41, 1. Gleiches gilt vom Fall einer crusta lapsa in fundum
meum nach Fr. 9 § 2 D. de damno inf. 39, 2. Beim Bepflanzen und Besäen
wird das radices agere zugleich als Zeichen vollendeter Verbindung und als Grund
dafür angesehen, daß die Pflanze alio terrae alimento selbst eine andere geworden
sei, § 31 J. de rer. div. 2, 1. Fr. 9 § 13, Fr. 26 § 1 D de acq. rer.
dom. 41, 1. Fr. 5 § 3 D. de rei vind. 6, 1. c. 11 C. de rei vind. 3, 32,
Bei Verbindung zweier beweglicher Sachen steht die Frage im Vordergrund,
welche von beiden die Hauptsache sei und also per praevalentiam die andere in
sich aufnehme: quid cui cedat. Die Antwort darauf geben aber nicht irgend welche
Rechtssätze, sondern nur die gemeinen Anschauungen und Begriffe des Lebens. Deswegen
ist es auch gleichgültig, wenn die Römischen Juristen in ihren allgemeinen Definitionen ¬
keineswegs glücklich gewesen sind, z. B. ei rei cedi quod sine illa esse
non potest, ei enim cedit cujus major est species, quid cujus rei ornandae
causa adhibetur u. s. w. Fr. 23 § 3 D. de rei vind. 6, 1. Fr. 19
§ 13—16 D. de auro leg. 34, 2. Die meist benutzten Beispiele sind in sich
selbst deutlich: das Rad am Wagen, der Edelstein im Ring, der Arm an der Statue,
der Henkel am Becher, die Planken im Schiff u. s. w. Zweifelhaft erschien auch
den Römern schon die Entscheidung beim Bemalen und Beschreiben, § 33, 34 J.
de rer. div. 2, 1. Fr. 9 § 1, 2 D. de acq. rer. dom. 41, 1. Richtiger
scheint es mir, für beide Beispiele sowie für die daran angelehnten Fälle des Lichtbildes ¬
(Daguerrotypie, Photographie) den Gesichtspunkt der Verbindung ganz fallen
zu lassen und die nova species zu betonen; denn ein Gemälde ist schließlich mehr
als blos Farbe auf Holz oder Leinwand.
Der nebensächlichen Verbindung entgegengesetzt ist alles confundere, commiscere ¬
und conflare von Quantitäten flüssiger oder trockener Körper. Bei absichtlicher, ¬
von beiden Seiten gebilligter Vereinigung entsteht dann überall Miteigenthum.
Wo aber einseitig oder zufällig die Vereinigung herbeigeführt ist, da wird beim
Getreide sowie beim Verschmelzen von Metallen jede Einwirkung auf das Eigenthum
geleugnet, mag es sich um gleiche oder ungleiche Gattung und Qualität handeln. Der
Grund ist, daß sich die Ausscheidung, wenn auch oft nur ab artificibus, wieder bewirken ¬
lasse, und deshalb wird jeder Theil auf rei vindicatio und actio ad exhibendum ¬
verwiesen. Wo dagegen wie bei den Flüssigkeiten eine Wiederausscheidung ¬
hinterdrein nicht mehr geschehen kann, da wird auch in diesem Fall auf
Miteigenthum und actio communi dividundo verwiesen. Überall mit dem Vorbehalt, ¬
daß aus der Verbindung nicht etwa ein nova species hervorgegangen ist.
Vgl. vom Getreide § 28 J. de rer. div. 2, 1. Fr. 5 pr. D. de rei vind.
6, 1; dann Fr. 12 § 1 Fr. 27 § 2 D. de acq. rer. dom. 41, 1. Fr. 3
§ 2 Fr. 4, 5 § 1 D. de rei vind. 6, 1. Danach erweisen sich § 27 J. de rer.
div. 2, 1 und Fr. 7 § 9 D. de acq. rer. dom. 41, 1, welche überall Miteigenthum ¬
eintreten lassen, als der Einschränkung bedürftig.
Besonderer Regel folgt zuletzt der Eigenthumserwerb an fremdem
Gelde nach Fr. 78 D. de solut. 46, 3: si alieni numi inscio vel invito
domino soluti sunt, manent ejus cujus fuerunt; si mixti essent, ita ut
discerni non possent, ejus fieri qui accepit, in libris Gaji scriptum est.
Otto Wendt, Lehrbuch der Pandekten.
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