Metadaten : Wendt, Otto Heinrich: Lehrbuch der Pandekten

§  132.  Eigenthumserwerb  durch  Verbindung.
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das  Grundstück  gehört,  dem  gehört  auch  jegliche  superficies.  Grundstückszuwachs
stellen  sodann  auch  die  durch  alluvio  und  avulsio  bewirkten  Vergrößerungen
dar,  wiewohl  bei  der  letzteren  die  Verbindung  nicht  sofort  mit  der  Anschwemmung
als  vollzogen  gelten  kann,  §  21  J.  de  rer.  div.  2,  1.  Fr.  7  §  2  D.  de  acq.
rer.  dom.  41,  1.  Gleiches  gilt  vom  Fall  einer  crusta  lapsa  in  fundum
meum  nach  Fr.  9  §  2  D.  de  damno  inf.  39,  2.  Beim  Bepflanzen  und  Besäen
wird  das  radices  agere  zugleich  als  Zeichen  vollendeter  Verbindung  und  als  Grund
dafür  angesehen,  daß  die  Pflanze  alio  terrae  alimento  selbst  eine  andere  geworden
sei,  §  31  J.  de  rer.  div.  2,  1.  Fr.  9  §  13,  Fr.  26  §  1  D  de  acq.  rer.
dom.  41,  1.  Fr.  5  §  3  D.  de  rei  vind.  6,  1.  c.  11  C.  de  rei  vind.  3,  32,
Bei  Verbindung  zweier  beweglicher  Sachen  steht  die  Frage  im  Vordergrund,
welche  von  beiden  die  Hauptsache  sei  und  also  per  praevalentiam  die  andere  in
sich  aufnehme:  quid  cui  cedat.  Die  Antwort  darauf  geben  aber  nicht  irgend  welche
Rechtssätze,  sondern  nur  die  gemeinen  Anschauungen  und  Begriffe  des  Lebens.  Deswegen
ist  es  auch  gleichgültig,  wenn  die  Römischen  Juristen  in  ihren  allgemeinen  Definitionen ¬
  keineswegs  glücklich  gewesen  sind,  z.  B.  ei  rei  cedi  quod  sine  illa  esse
non  potest,  ei  enim  cedit  cujus  major  est  species,  quid  cujus  rei  ornandae
causa  adhibetur  u.  s.  w.  Fr.  23  §  3  D.  de  rei  vind.  6,  1.  Fr.  19
§  13—16  D.  de  auro  leg.  34,  2.  Die  meist  benutzten  Beispiele  sind  in  sich
selbst  deutlich:  das  Rad  am  Wagen,  der  Edelstein  im  Ring,  der  Arm  an  der  Statue,
der  Henkel  am  Becher,  die  Planken  im  Schiff  u.  s.  w.  Zweifelhaft  erschien  auch
den  Römern  schon  die  Entscheidung  beim  Bemalen  und  Beschreiben,  §  33,  34  J.
de  rer.  div.  2,  1.  Fr.  9  §  1,  2  D.  de  acq.  rer.  dom.  41,  1.  Richtiger
scheint  es  mir,  für  beide  Beispiele  sowie  für  die  daran  angelehnten  Fälle  des  Lichtbildes ¬
  (Daguerrotypie,  Photographie)  den  Gesichtspunkt  der  Verbindung  ganz  fallen
zu  lassen  und  die  nova  species  zu  betonen;  denn  ein  Gemälde  ist  schließlich  mehr
als  blos  Farbe  auf  Holz  oder  Leinwand.
Der  nebensächlichen  Verbindung  entgegengesetzt  ist  alles  confundere,  commiscere ¬
  und  conflare  von  Quantitäten  flüssiger  oder  trockener  Körper.  Bei  absichtlicher, ¬
  von  beiden  Seiten  gebilligter  Vereinigung  entsteht  dann  überall  Miteigenthum.
Wo  aber  einseitig  oder  zufällig  die  Vereinigung  herbeigeführt  ist,  da  wird  beim
Getreide  sowie  beim  Verschmelzen  von  Metallen  jede  Einwirkung  auf  das  Eigenthum
geleugnet,  mag  es  sich  um  gleiche  oder  ungleiche  Gattung  und  Qualität  handeln.  Der
Grund  ist,  daß  sich  die  Ausscheidung,  wenn  auch  oft  nur  ab  artificibus,  wieder  bewirken ¬
  lasse,  und  deshalb  wird  jeder  Theil  auf  rei  vindicatio  und  actio  ad  exhibendum ¬
  verwiesen.  Wo  dagegen  wie  bei  den  Flüssigkeiten  eine  Wiederausscheidung ¬
  hinterdrein  nicht  mehr  geschehen  kann,  da  wird  auch  in  diesem  Fall  auf
Miteigenthum  und  actio  communi  dividundo  verwiesen.  Überall  mit  dem  Vorbehalt, ¬
  daß  aus  der  Verbindung  nicht  etwa  ein  nova  species  hervorgegangen  ist.
Vgl.  vom  Getreide  §  28  J.  de  rer.  div.  2,  1.  Fr.  5  pr.  D.  de  rei  vind.
6,  1;  dann  Fr.  12  §  1  Fr.  27  §  2  D.  de  acq.  rer.  dom.  41,  1.  Fr.  3
§  2  Fr.  4,  5  §  1  D.  de  rei  vind.  6,  1.  Danach  erweisen  sich  §  27  J.  de  rer.
div.  2,  1  und  Fr.  7  §  9  D.  de  acq.  rer.  dom.  41,  1,  welche  überall  Miteigenthum ¬
  eintreten  lassen,  als  der  Einschränkung  bedürftig.
Besonderer  Regel  folgt  zuletzt  der  Eigenthumserwerb  an  fremdem
Gelde  nach  Fr.  78  D.  de  solut.  46,  3:  si  alieni  numi  inscio  vel  invito
domino  soluti  sunt,  manent  ejus  cujus  fuerunt;  si  mixti  essent,  ita  ut
discerni  non  possent,  ejus  fieri  qui  accepit,  in  libris  Gaji  scriptum  est.
Otto  Wendt,  Lehrbuch  der  Pandekten.
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