Erstes Capitel.
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§. 5.
durch diesen meinem Stadt=Rathe hinterbrin=
gen lassen / daß Se. Kön. Majest. in Preußen
die Buͤrger=Wache aus denen Stadt=Thoren
abgeschaffet zu werden begehreten/ und moͤchte
der Magistrat ihme / dem Obristen / noch selbi=
gen Tages seine Resolution deswegen zu wissen
fügen. Hierauf sind alle drey Mittel/ des mir
allein wegen seines Officii verpflichteten Stadt-
Raths (ohngeachtet es ein Sontag gewesen/
an welchem / ausser in höchsten Nothfällen kei=
ne Versammlungen gehalten zu werden pflegen)
auf dem Rathhause zusammen gegangen / und
haben / mit Hindansetzung meines den 2ten
Septembr. 1724. ihnen zugeschickten
Nr. LXIII. Verhaltungs=Befehls sub Nr. LXIII.
sonder gebuͤhrende Ruͤck-Frage/ mit
ernannten Obristen sich verglichen/ daß salvo
Superiorum Jure folgenden Tages die Buͤrger¬
denen Thoren abgefuͤhret werden
Wache aus
solle / inmassen dieses vom meisten Hauffen / de=
rer in Curia erschienenen/ als ein rechtmaͤßiges
Raths=Conclusum, dem regierenden/ aber we¬
gen vorgeschüͤtzter Schwachheit zu Hause ver¬
Burgemeister Heidfelden/ zur ver¬
bliebenen
fugenden Execution notificiret wor¬
den / und das Factum ex Adjuncto
N. LKV.
Nr. LXIV. mit mehrerm zu ersehen ist.
Indem nun mein Stadt-Magistrat
vermöge sub Nr. LXV. angelegten
N. Ix.
Memorials sothane offenbahre Eyd-
und Pflicht=vergessene That excusiren wol=
ich denselben sein auf alle Wei=
len / habe
Max-Planck-Institut für