Erstes Capitel.
§. 5.
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Oberst=Richterlicher und Lehens=herrlicher Con-
sens und Confirmation ertheilet werden solle.
sch wurde immittelst aus vorangeführtem Kön.
Schreiben sub Nr. LXI. die Consolation gehabt
haben / daß die meiner Introduction, mir und
dem Stiffte. Quedlinburg zugestossene schwere
Bedrängnissen / ohne und wider Sr. Königl.
Majestät Wissen und Willen ausgeübet / und
die Remedirung derselbigen von Jhro so viel
ehender zu erwarten wäre / daferne nicht wenig
Wochen nach der Insinuation mehr hoch=erwehn¬
ten Schreibens / zu meiner äussersten Bekrän=
ckung sich folgendes begeben haͤtte: Denn Ew.
Kayserl. Majest. wird aus dem Häupt=Be=
richte nunmehro allerunterthaͤnigst referiret seyn/
wasgestalt der Commendeur hiesiger Preußis.
Garnison / der Obrist=Lieutenant de St. Sau-
veur sich im Monath Septembr. und Octobr.
4. pr. unterfangen / die pro Conservatione der
Stiffts=Gerechtsamen / in hiesigen Stadt=Tho=
ren ohnunterbrüchlich beybehaltene Bürger=
Wachten zu vertreiben/ nachgehends aber der¬
selbe / auf beschehene Remonstrationes davon ab¬
gestanden / und selbst deren wieder Aufführung
gebilliget habe. Allein den 26. Nov. nup. hat
der Obrister von der Marwiz, (welchem Kön.
Majest. in Preußen/ nach der General=Lieute-
nants Grafens von Doͤnhoffs Tode desselben
Regiment zu Fuß conferiret) sich allhier einge¬
funden / den Stadt=Vogt / Cämmerer Johann
Heinrich Wahlen / in des Obrist=Lieutenants
de St. Sauveurs Quartier zu sich erfordert / und
durch
Max-Planck-Institut für
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