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Fünffres Capitel.
§. un.
Fürstliche Imperatische Theil in seiner herge¬
brachten Possess vel quasi der Wildbahns=
Gerechtsame jederzeit ohnbeeintraͤchtigt ge¬
lassen und dabey gehandhabt / da hingegen
anderer Seits dem Parti Impetranti eine dem
Recess und Weidmanns=Brauch gemaͤße /
jedoch zu Abhaltung des so haͤuffigen Wild=
pretts hinlängliche Verwahr= und Verzäu= =
nung / in so weit selbige der Impetratischen
Jagd=Gerechtsame nicht abbrüchig / aller¬
dings verstattet und dadurch oder sonsten
durch andere thunliche und zuverlaͤßige Mit¬
tel der angegebene grosse Schaden von de=
rer Stadt Hallischen Unterthanen ihren Fel=
dern und Wiesen vor das zukuͤnfftige abge=
wendet / mithin das ein und andere zu bee=
derseitiger Zufriedenheit auf einen sicheren
und billichern Fuß gestellet werden solle.
Gleichwie aber diese Sache ihrer Natur und
Eigenschafft nach so beschaffen/ daß selbige
ratione modi oder ratione quaestionis quomo¬
do? ohnmöglich ohne einen gemeinschafftli=
chen und rechtmaͤßigen Augenschein auf be¬
standig reguliret werden moͤge; so hatten
Jhro Kayserliche Majestät vor unumgäng | |
lich noͤthig ermessen / Commissioni Caesareae
hiermit den gnaͤdigsten Auftrag zu thun/
sumtibus utriusque Partis Communibus, je¬
doch mit möglichster Erspahrung der Unko¬
sten und nur mit Abschickung eines Subdele¬
gati von jedem Commissario zuforderst die
Gute zwischen dem Füͤrstlich-Impetratischen
und
Max-Planck-Institut für