Full text: Reichs-Fama (Th. 16 (1734))

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Fünffres Capitel. 
§. un. 
Fürstliche Imperatische Theil in seiner herge¬ 
brachten Possess vel quasi der Wildbahns= 
Gerechtsame jederzeit ohnbeeintraͤchtigt ge¬ 
lassen und dabey gehandhabt / da hingegen 
anderer Seits dem Parti Impetranti eine dem 
Recess und Weidmanns=Brauch gemaͤße / 
jedoch zu Abhaltung des so haͤuffigen Wild= 
pretts hinlängliche Verwahr= und Verzäu= = 
nung / in so weit selbige der Impetratischen 
Jagd=Gerechtsame nicht abbrüchig / aller¬ 
dings verstattet und dadurch oder sonsten 
durch andere thunliche und zuverlaͤßige Mit¬ 
tel der angegebene grosse Schaden von de= 
rer Stadt Hallischen Unterthanen ihren Fel= 
dern und Wiesen vor das zukuͤnfftige abge= 
wendet / mithin das ein und andere zu bee= 
derseitiger Zufriedenheit auf einen sicheren 
und billichern Fuß gestellet werden solle. 
Gleichwie aber diese Sache ihrer Natur und 
Eigenschafft nach so beschaffen/ daß selbige 
ratione modi oder ratione quaestionis quomo¬ 
do? ohnmöglich ohne einen gemeinschafftli= 
chen und rechtmaͤßigen Augenschein auf be¬ 
standig reguliret werden moͤge; so hatten 
Jhro Kayserliche Majestät vor unumgäng | | 
lich noͤthig ermessen / Commissioni Caesareae 
hiermit den gnaͤdigsten Auftrag zu thun/ 
sumtibus utriusque Partis Communibus, je¬ 
doch mit möglichster Erspahrung der Unko¬ 
sten und nur mit Abschickung eines Subdele¬ 
gati von jedem Commissario zuforderst die 
Gute zwischen dem Füͤrstlich-Impetratischen 
und 
Max-Planck-Institut für
	        
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