Volltext : Grundsätze des deutschen Wechselrechts (1)

540  Buch  II.  Abschn.  1.  Unterabschn.  1.
Meßplätze  domicilirt  werden),  die  Unterschrift  des  Ausstellers ¬
  aus,  damit,  wenn  der  Wechsel  unterwegs
verloren  geht,  er  nicht  mißbraucht  werden  köͤnne.
§.  355.
III.  Besondre  Stellung  der  Interessenten ¬
  zu  einander.
Bevor  wir  diese  Lehre  schließen,  wollen  wir  die
rechtliche  Stellung,  in  welcher  sich  die  Interessenten
der  Zahlung  zu  einander  befinden,  noch  näher  untersuchen, ¬
  und  zwar  sowohl  des  Inhabers  zum
Acceptanten  und  Zahler  und  umgekehrt,
als  auch  des  Acceptanten  zum  Aussteller.
1)  Rechtliches  Verhältnißzwischen  Inhaber ¬
  und  Zahler.
a)  Der  Acceptant  muß  fest  auf  der  im  vorigen  5.
gedachten  Auslieferung  bestehen,  denn  sonst  würde
er  leicht  noch  einmal  Zahlung  leisten  müssen,  da  er
aus  seinem  Accepte  ganz  strenge  haftet.  Ohne  diese
Auslieferung  braucht  er  blos  gegen  Cauttonoder
mittelst  Depositionen  dem  Präsentanten  zu  zahlen ¬
  (s.  jedoch  §.  344)  *).
*)  Pergl.  Preuß.  L.  R.  §.  1102.  1103.  —  Weimar.
§.  61.  Code  art.  148.  —  Bad.  H.  R.  Art.  148.  —
der  Code  sagt:  celui  qui  paye  une  lettre  de  change
sur  une  seconde,  troisième,  quatrième  cto.,  a  a  ns
retirer  celle  aur  laquelle  so  trouve  son
acceptation,  n'opèro  point  sa  liberation
à  l'egard  du  tiere  porteur  de  son  accep-
            
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