Full text: Samlung merkwürdiger Rechtshändel (Th. 8 (1771))

anck-institut für 
492 Urtel den kartoffelzehenden betreff. 
„in natura zu entrichten, hingegen den bisanherà 
„temporelitis motæe einbehaltenen und verfallenen , 
„praevia liquidatione et judiciali moderatione, in 
„geld zu bezalen, schuldig und dazu zu condemniren 
„sei; als wir hiemit reformiren schuldig erkennen 
„und condemnire, die bei diesem Kaiserl. Kamerge= 
„richt derentwegen aufgeloffene gerichtskosten, 
„aus bewegenden ursachen gegeneinander kompen = 
„sirend und vergleichend, dann ist ermelden appel¬ 
„laten zu wirklicher exekution und volziehung die¬ 
„ser urtel auch glaubliche anzeige zu tun, wie solcher 
„hinfüro gehorsaml. nachgelebet werden wollen, 
„zeit 1. monats p. t. et prorogatione, von amtswe= 
„gen angesezt mit dem anhang, wo sie deme also 
„nicht nachkomen werden, daß sie jezt alsdann und 
„dann als jezt, in die strafe 10. M. l. goldes halb 
„dem Kaiserl. fisco und zum andern teil, dem appel= 
„lantischen Stift onnachläßig zu bezalen fällig 
„erklärt sein und der realexekution halber, auf fer= | | 
„neres anrufen, ergehen sol, was recht ist.„ 
2. 
Als nun hierauf oberwentes Stift be im Schöf= | | 
fenrat den 13. ockt. gedachtes jares dieses urtel und 
unter andern vermöge deßen in haltes, ein verzeich= | | 
nis von dem kartoffelzehenden, so die gemeinde zu 
N. ihrem Stifte à tempore motae litis bicanher ent¬ 
zogen zur gerichtlichen moderation überreichet, 
auch zugleich gebeten hatte, diese abgeurteilte sache | | 
nunmero an das l. Landamt zur volstreckung der 
exekution zurückzuverweisen: so wurde den 15. ockt. 
dekretiret, comunicetur ad notitiam und wird in 
„dem gesuche wilfaret, mithin die sache an l. land= 
ant pro complemento justitiæe hiemit verwiesen.„ 
s 
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30  tob 105 
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300 6 190 622. 
5940 538. 
b0.0 50.0 b 0.0 
. 
5 0172 0132 0084 
ence Chart 
Staatsbibliothek 
Samlung 
merkwuͤrdiger 
Rechtshände 
samt ihren zweifels- und entschei¬ 
dungsgründen, wie auch verschiedener) 
rechts= und anderer materien; 
welche 
zu weiterer erkentnis und erleuterung 
so wol der deutschen gerichtsuͤblichen rechts¬ 
gelarheit überhaupt, als besonders der Frank = | 
furter Reformation und anmerkungen dar= 
uͤber nuͤzlich angewendet werden koͤnnen. 
Achter Theil. 
Frankfurt, 
gedruckt mit Scheperschen Schriften, 1771. 
- 
50 50 i.
	        
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