III. -
Das Kaufgeschäft.
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Außerdem aber findet die Geltendmachung von Mängeln
der erwähnten Art jetzt nur noch dann statt, wenn die Entdeckung ¬
derselben innerhalb sechs Monate seit der Ablieferung
an den Käufer erfolgt ist 23).
Usancemäßig für einzelne
Waarengattungen bestehende kurze Fristen bleiben ungeändert.
Durch Vereinbarung kann die gesetzliche Frist sowohl verlängert, ¬
wie verkürzt werden**).
B. Ergeben sich solche Mängel, so muß ohne Verzug nach
der Entdeckung dem Verkäufer davon Anzeige gemacht werden,
widrigenfalls die Waare auch in dieser Beziehung für gebilligt,
oder der Mangel als verziehen gilt 23). Die Konstatirung des
Zustandes der Waare kann der Käufer vornehmen. Auch der
Verkäufer ist sie zu verlangen berechtigt, ganz in derselben
Weise, wie bei Beanstandung der Empfangbarkeit 26)
C. Auf Grund eines innerhalb der Haftzeit entdeckten
Mangels kann der Käufer entweder Auflösung des Kaufgeschäfts ¬
mit Rückgabe der Waare (Redhibition)?7), oder Minderung ¬
(Dekort) des Preises fordern*3); nicht aber sonstigen
Schadensersatz?9).
Die Redhibition als Herstellung des Zustandes ¬
vor dem Kaufabschluß ist unmöglich, wenn der Käufer
Haft wegen der sofort bei Untersuchung erkennbaren Fehler aufheben. S.
auch Gad, § 123. Not. 91.
23) Art. 349. Abs. 1; an den Käufer selbst, oder dessen Repräsentanten,
Spediteur u. dgl. Vgl. übrigens Not. 34.
24) Art. 349. Abs. 4. 5. — S. auch Cod. civ. art. 1648; Brinckmann, ¬
§ 74. Not. 57; Thöl, § 84. Not. 6. ffl.
25) Art. 347. Abs. 3.
26) S. § 114. Not. 63. — Ob, worauf es ankommt, aus der Konstatirung ¬
dermaliger Fehlerhaftigkeit das Vorhandensein der letztern zur Zeit
der Ablieferung folgt, ist auch hier eine weitere Frage. Vgl. § 114. Not. 40.
27) Man nennt das häufig auch aufschießen, oder (nachträglich) zur
Disposition stellen. Hier gilt es aber Redhibition, d. b. Herstellung des
Zustandes, als ob der Kauf gar nicht vorhanden sei — L. 60. h. t. 21, 1:
Thöl, § 83. Not. 4. —, nicht aber die Behauptung, daß der Vertrag noch
unerfüllt sei, wie in § 114. Not. 54. Brinckmann, § 74. Not. 52. Bgl
auch Zeitschr. f. H.R., Bd. 4. S. 443. 447.
28) Brinckmann, S. 308; Thöl, S. 490; Gad, S. 219. — Was
insonderheit die laesio enormis betrifft, s. § 108. I. A.
29) Von diesem kann nur gegen den dolosen Verkäufer die Rede sein.
Mommsen, Beitr., Hft. 1. S. 203. Seuffert, Arch., Bd. 16. Nr. 181.