Metadaten : Endemann, Wilhelm: ¬Das deutsche Handelsrecht

III. -
  Das  Kaufgeschäft.
576
Außerdem  aber  findet  die  Geltendmachung  von  Mängeln
der  erwähnten  Art  jetzt  nur  noch  dann  statt,  wenn  die  Entdeckung ¬
  derselben  innerhalb  sechs  Monate  seit  der  Ablieferung
an  den  Käufer  erfolgt  ist  23).
Usancemäßig  für  einzelne
Waarengattungen  bestehende  kurze  Fristen  bleiben  ungeändert.
Durch  Vereinbarung  kann  die  gesetzliche  Frist  sowohl  verlängert, ¬
  wie  verkürzt  werden**).
B.  Ergeben  sich  solche  Mängel,  so  muß  ohne  Verzug  nach
der  Entdeckung  dem  Verkäufer  davon  Anzeige  gemacht  werden,
widrigenfalls  die  Waare  auch  in  dieser  Beziehung  für  gebilligt,
oder  der  Mangel  als  verziehen  gilt  23).  Die  Konstatirung  des
Zustandes  der  Waare  kann  der  Käufer  vornehmen.  Auch  der
Verkäufer  ist  sie  zu  verlangen  berechtigt,  ganz  in  derselben
Weise,  wie  bei  Beanstandung  der  Empfangbarkeit  26)
C.  Auf  Grund  eines  innerhalb  der  Haftzeit  entdeckten
Mangels  kann  der  Käufer  entweder  Auflösung  des  Kaufgeschäfts ¬
  mit  Rückgabe  der  Waare  (Redhibition)?7),  oder  Minderung ¬
  (Dekort)  des  Preises  fordern*3);  nicht  aber  sonstigen
Schadensersatz?9).
Die  Redhibition  als  Herstellung  des  Zustandes ¬
  vor  dem  Kaufabschluß  ist  unmöglich,  wenn  der  Käufer
Haft  wegen  der  sofort  bei  Untersuchung  erkennbaren  Fehler  aufheben.  S.
auch  Gad,  §  123.  Not.  91.
23)  Art.  349.  Abs.  1;  an  den  Käufer  selbst,  oder  dessen  Repräsentanten,
Spediteur  u.  dgl.  Vgl.  übrigens  Not.  34.
24)  Art.  349.  Abs.  4.  5.  —  S.  auch  Cod.  civ.  art.  1648;  Brinckmann, ¬
  §  74.  Not.  57;  Thöl,  §  84.  Not.  6.  ffl.
25)  Art.  347.  Abs.  3.
26)  S.  §  114.  Not.  63.  —  Ob,  worauf  es  ankommt,  aus  der  Konstatirung ¬
  dermaliger  Fehlerhaftigkeit  das  Vorhandensein  der  letztern  zur  Zeit
der  Ablieferung  folgt,  ist  auch  hier  eine  weitere  Frage.  Vgl.  §  114.  Not.  40.
27)  Man  nennt  das  häufig  auch  aufschießen,  oder  (nachträglich)  zur
Disposition  stellen.  Hier  gilt  es  aber  Redhibition,  d.  b.  Herstellung  des
Zustandes,  als  ob  der  Kauf  gar  nicht  vorhanden  sei  —  L.  60.  h.  t.  21,  1:
Thöl,  §  83.  Not.  4.  —,  nicht  aber  die  Behauptung,  daß  der  Vertrag  noch
unerfüllt  sei,  wie  in  §  114.  Not.  54.  Brinckmann,  §  74.  Not.  52.  Bgl
auch  Zeitschr.  f.  H.R.,  Bd.  4.  S.  443.  447.
28)  Brinckmann,  S.  308;  Thöl,  S.  490;  Gad,  S.  219.  —  Was
insonderheit  die  laesio  enormis  betrifft,  s.  §  108.  I.  A.
29)  Von  diesem  kann  nur  gegen  den  dolosen  Verkäufer  die  Rede  sein.
Mommsen,  Beitr.,  Hft.  1.  S.  203.  Seuffert,  Arch.,  Bd.  16.  Nr.  181.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer