980 Nachtrag die apoldischen debitsache.
Samlung
ausrüfer, welche am besten in der 2ten woche nächstbe=
merkwürdiger
vorstehender herbstmeße geschehen könte, auf vorgängi=
ge öffentliche bekantmachung in den wöchentlichen ge=
druckten nachrichtsblattern, gebürend zu besorgen. „Auf
fernere requisition und überschickung eines besondern
bevollmächtigten zu empfangung der waren und gelder
Rechtshände
vom 26ten aug. 1771. ergienge am 2ten sept. d. a. fol=
gendes dekret. „comunicetur den handelsleuten Mühl
und Jochmus, wie auch dem schreinermeister Stephan
samt ihren zweifels- und entschei¬
Bischof zur nachricht und beruhet übrigens die sache
dungsgründen, wie auch verschiedener
auf des hierin vermelden handelsmanns Georg Jak=
Stenglin ankunft und anmelden, wie auch legitimation
rechts= und anderer materien;
mit einer gerichtlichen beglaubt= und gefertigten vol=
macht; die gebetene verweisung ad forum concursus uni.
welche
versale findet aber in ansehung der handelsleute Mühl
Jochmus und allenfals des schreinermeisters St. Bi=
zu weiterer erkentnis und erleuterung
schofs, in sofern dieser wegen des quæstionirten mesla=
so wol der deutschen gerichtsüblichen rechts¬
dens annoch etwas zu fodern haben sol, nach hiesiger
gelarheit überhaupt, als besonders der Frank¬
wechselord. de an. 1739. §. 54. keine stat, sondern selbi=
turter Reformation und anmerkungen dar=
ge sind, vor ausantwortung der waren qoæst. behörig
zu befriedigen.„ Auf überschickte gerichtl. vollmacht
üͤber nuͤzlich angewendet werden koͤnnen.
wurde am 6ten sept. besagten jares ferner erkant, comu-
nicetur den handelsleuten Mühl und Jochmus und
schreinermeister St. Bischof und wird nunmero dem
altern Hrn. Bürgermeister komittirt die decreta vom
1ten junii 10. julii und 2tan sept. in beisein des bevol=
mächtigten mandatarii der apoldischen creditorum, G.
J. Stenglin zum fodersamsten volzug bringen und die
quæestionirten ap. waren sowol, praevia inventarisatione,
als auch die aus dem zu taxirenden und mit vorbehalt
eines Hochedlen Rates rechten, an den meistbietenden
zu verkaufenden mesladen quælt. erlösende gelder, nach
abzug dessen, was die handelsleute M. und J. wie
auch der schreinermeister St. B. und l. Recheneiamt
Zehnder Theil.
wegen des mesladens zu fodern haben, an ermelden
samt Register vom 6ten bis 10ten Theil.
handelsmann Stenglin, gegen dessen quittung, verab=
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folgen zu lassen.
Frankfurt,
Zu merklicher bekräftigung des oben s. 905. folg. an =
gedruckt mit Bayrhofferischen Schriften,
gefürten dienet gar ser l. 13. §. 11. cod. de judiciis.
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1772.
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