Full text: Samlung merkwürdiger Rechtshändel (Th. 10 (1772))

980 Nachtrag die apoldischen debitsache. 
Samlung 
ausrüfer, welche am besten in der 2ten woche nächstbe= 
merkwürdiger 
vorstehender herbstmeße geschehen könte, auf vorgängi= 
ge öffentliche bekantmachung in den wöchentlichen ge= 
druckten nachrichtsblattern, gebürend zu besorgen. „Auf 
fernere requisition und überschickung eines besondern 
bevollmächtigten zu empfangung der waren und gelder 
Rechtshände 
vom 26ten aug. 1771. ergienge am 2ten sept. d. a. fol= 
gendes dekret. „comunicetur den handelsleuten Mühl 
und Jochmus, wie auch dem schreinermeister Stephan 
samt ihren zweifels- und entschei¬ 
Bischof zur nachricht und beruhet übrigens die sache 
dungsgründen, wie auch verschiedener 
auf des hierin vermelden handelsmanns Georg Jak= 
Stenglin ankunft und anmelden, wie auch legitimation 
rechts= und anderer materien; 
mit einer gerichtlichen beglaubt= und gefertigten vol= 
macht; die gebetene verweisung ad forum concursus uni. 
welche 
versale findet aber in ansehung der handelsleute Mühl 
Jochmus und allenfals des schreinermeisters St. Bi= 
zu weiterer erkentnis und erleuterung 
schofs, in sofern dieser wegen des quæstionirten mesla= 
so wol der deutschen gerichtsüblichen rechts¬ 
dens annoch etwas zu fodern haben sol, nach hiesiger 
gelarheit überhaupt, als besonders der Frank¬ 
wechselord. de an. 1739. §. 54. keine stat, sondern selbi= 
turter Reformation und anmerkungen dar= 
ge sind, vor ausantwortung der waren qoæst. behörig 
zu befriedigen.„ Auf überschickte gerichtl. vollmacht 
üͤber nuͤzlich angewendet werden koͤnnen. 
wurde am 6ten sept. besagten jares ferner erkant, comu- 
nicetur den handelsleuten Mühl und Jochmus und 
schreinermeister St. Bischof und wird nunmero dem 
altern Hrn. Bürgermeister komittirt die decreta vom 
1ten junii 10. julii und 2tan sept. in beisein des bevol= 
mächtigten mandatarii der apoldischen creditorum, G. 
J. Stenglin zum fodersamsten volzug bringen und die 
quæestionirten ap. waren sowol, praevia inventarisatione, 
als auch die aus dem zu taxirenden und mit vorbehalt 
eines Hochedlen Rates rechten, an den meistbietenden 
zu verkaufenden mesladen quælt. erlösende gelder, nach 
abzug dessen, was die handelsleute M. und J. wie 
auch der schreinermeister St. B. und l. Recheneiamt 
Zehnder Theil. 
wegen des mesladens zu fodern haben, an ermelden 
samt Register vom 6ten bis 10ten Theil. 
handelsmann Stenglin, gegen dessen quittung, verab= 
-Hn 
225 
folgen zu lassen. 
Frankfurt, 
Zu merklicher bekräftigung des oben s. 905. folg. an = 
gedruckt mit Bayrhofferischen Schriften, 
gefürten dienet gar ser l. 13. §. 11. cod. de judiciis. 
16 
1772. 
859 
mtatttatattttata 
50 
20 
10510 5 
o 0 
55405 
30 5 
5 . 
0 5 
Serlinoe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer