Fortsezung der vollständigen Dar¬
stellung der Rechte des groͤßern buͤr¬
gerlichen Raths zu Nürnberg, so=
wohl überhaupt, als besonders
in Steuersachen.
Zweyter Abschnitt.
Von den Rechten des größern Raths zu
besonders in Steuersachen, nebs= | |
Nürnberg
Widerlegung der hierüber in den Magi= | |
stratischen Exhibitis vorkommen= | |
den sub- & obreptionum.
§. 26.
Der Rath zu Nürnberg wird eingetheilt in
den kleinern und größern.
Die Regimentsverfassung von Nürnberg ist
nach der Constitution eine Vermischung
von Aristotratie und Demokratie, oder man hat
viel=
*) den Anfang s. im 11lten Band, S. 272.
4. Bänd.
Max-Planck-Institut für