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ad N. 23.) Wie ad N. 3. 4. 9. 14. und 18.
ad N. 24.) Jst von der Stegen Abgeordneter des
Capituls von Essen gewesen: so ist dasselbe als
mittelbar, hat er aber die Vollmacht von der
Frau Aebtissin gehabt; so ist diese, wie ad N. 19.
u. 20. als ein Mitglied eines Reichsprälatischen
Collegii zu betrachten.
ad N. 25.) Ein Reichsstädtischer Syndicus wie ad
N. 1. 10. 12. und 17.
ad N. 26.) Wieder ein Reichs=Ritterschaftl. hie=
her nicht gehöriger Deputatus, wie ad N. 6.
u. 15.
ad N. 27. 28. und 29.) Bey diesen drey Fällen ist
es zuverlässig, daß keine Legations=Secreta=
rien, oder andere Gesandtschaftliche Parsonen
zur Stelle gewesen sind. Sie gehen also nicht
auf den Gegenstand, bey dem es nicht auf
provisional sondern auf ausschliessende Juris¬
dictions=Sperren des Reichshofraths ankommt.
ad N. 30.) Der Graf v. Hazfeld war nicht von
dem Johanniter=Meister als Fürst und Stand
des Reichs abgeschickt; er agirte vielmehr in¬
directe gegen diesen, und directe gegen dessen
Vetter, mit dem Vollmacht von dem Provin=
cial=Capitul des Großpriorats in Deutschland,
wie das Verzeichnis selbst saget.
ad N. 31.) wie ad N. 3. 4. 9. 14. 18. und 23.
II.
Max-Planck-Institut für
uropäische Rechtsgeschichte