Full text: Teutsche Staatskanzley / Deductions- und Urkunden-Sammlung (Bd. 2 (1786))

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ad N. 23.) Wie ad N. 3. 4. 9. 14. und 18. 
ad N. 24.) Jst von der Stegen Abgeordneter des 
Capituls von Essen gewesen: so ist dasselbe als 
mittelbar, hat er aber die Vollmacht von der 
Frau Aebtissin gehabt; so ist diese, wie ad N. 19. 
u. 20. als ein Mitglied eines Reichsprälatischen 
Collegii zu betrachten. 
ad N. 25.) Ein Reichsstädtischer Syndicus wie ad 
N. 1. 10. 12. und 17. 
ad N. 26.) Wieder ein Reichs=Ritterschaftl. hie= 
her nicht gehöriger Deputatus, wie ad N. 6. 
u. 15. 
ad N. 27. 28. und 29.) Bey diesen drey Fällen ist 
es zuverlässig, daß keine Legations=Secreta= 
rien, oder andere Gesandtschaftliche Parsonen 
zur Stelle gewesen sind. Sie gehen also nicht 
auf den Gegenstand, bey dem es nicht auf 
provisional sondern auf ausschliessende Juris¬ 
dictions=Sperren des Reichshofraths ankommt. 
ad N. 30.) Der Graf v. Hazfeld war nicht von 
dem Johanniter=Meister als Fürst und Stand 
des Reichs abgeschickt; er agirte vielmehr in¬ 
directe gegen diesen, und directe gegen dessen 
Vetter, mit dem Vollmacht von dem Provin= 
cial=Capitul des Großpriorats in Deutschland, 
wie das Verzeichnis selbst saget. 
ad N. 31.) wie ad N. 3. 4. 9. 14. 18. und 23. 
II. 
Max-Planck-Institut für 
uropäische Rechtsgeschichte
	        
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