Full text: Teutsche Staatskanzley / Deductions- und Urkunden-Sammlung (Bd. 2 (1786))

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size, die angebliche Union respectu eines Voti 
fortzudauern habe. 
Diesem unhaltbaren Einwurfe begegneten schon 
die Herren Grafen Reichserbtruchseßen Christoph 
und Johann Ernst als Jnhaber der Grafschaft 
Trauchburg mittelst eines ad acta Circuli überge¬ 
benen Impressi vom Jahr 1665, worinn sie anführ= 
ten, daß die 
„Reassumtio prioris status facta nova se¬ 
paratione bonorum prius unitorum nichts 
„ neues, sondern in diesem löblichen Kreise mehr¬ 
„ fach practicirt worden, und noch in Observanz 
ist, alwo dergleichen Familien, wann die per 
Hæreditates unirt gewesene und nur mit einem 
Voto vertrettene Güter unter den Befreunden 
jure successorio dividirt, nach der Separation 
„ jedem ein absonderliches Votum zu führen, wie¬ 
„derum frey und erlaubt gewesen und noch ist. 
§. 18. 
Da aber nebst dem bereits oben §. 14. gezeigt 
worden, daß die Herren Grafen Reichserbtruch= 
seßen wegen Trauchburg noch in den nemlichen 
1650ger Jahren von dem Hochfürstl. Kreißaus= 
schreibamt ad Comitia Circuli besonders einbern= 
fen, und daselbst von ihnen die trauchburgische 
Stimme abgelegt worden sey, so erhellet hieraus 
sattsam, daß höchstgedachtes K. A. A. diesem Ein= 
wurf selbst für unstatthaft um so mehr angesehen 
habe, 
Max-Planck-Institut für
	        
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