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heiten ihre Gebühr an Geld und Volk stets willig
und getreulich entrichten lassen.
§. 16.
Ferner ist es eine Reichs und Kreißkündige Sa¬
che, welchergestalten von der Grafschaft Trauch¬
burg das in derselben gelegene — nunmehrige
Reichsgotteshauß St. Georgen in Isny seit dem
16ten Jahrhundert durch einen kammergerichtlichen
Ausspruch vom Jahr 1591. eximirt worden sey.
Dieses bestättigt offenbar das der Grafschaft Trauch | |
burg so zu sagen, angebohrne Recht der eignen
Reichs und Kreißstandschaft, weil es sonst nicht
wohl zu vereinbaren sein würde, wie ein Nonstatus
den Tertium eximiren, beim Reich und Kreis ver¬
tretten können, und doch für sich kein Siz und
Stimme haben sollte?
§. 17.
In Rüksicht auf die vormalige Vereinigung bei¬
der Grafschaften Friedberg Scheer und Trauchburg,
mithin auch beider ihrer Kreißsiimmen in einem
Haupt und Besizer Wilhelm Erbtruchseßen dem
Aeltern und Wilhelm dem jüngern geschah den Her¬
ren Grafen Erbtruchsessen in den vorgedachten
1650ger Jahren der erste Vorwurf, als wären un=
ter diesen beyden Wilhelmen die ehedem Separat
bestandene friedbergscheerisch und trauchburgische
Vota uniret worden, und also auch, solang die
Wilhelmische Descendenz beyde Grafschaften be¬
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Max-Planck-Institut für
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