Full text: Teutsche Staatskanzley / Deductions- und Urkunden-Sammlung (Bd. 10 (1795))

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d) sohin dessen Anführungen in der streittenden 
Partheyen Schriften vielmehr unter diesen verschie¬ 
denen 
weggenommenen Aekern, Wiesen, Hölzern vorkom¬ 
men soll zu den Landrechten (d. h. Landgerichtsta¬ 
gen) wo dann entschieden werden soll, was jeder 
Theil rechtlich geniessen mag nach Landsrecht, und 
des Puechssag. Noch entscheidender ergiebt sich 
der Unterschied zwischen dem Landrechte, und Kai¬ 
ser Ludwigs Landsbuche in Herzog Ludwigs zu 
Bayern=Landshut im Jahre 1474. publizirter sehr 
weitläuftiger Gerichts-Ordnung, die ich als ei¬ 
nes der schäzbarsten Denkmähler des mittleren bay¬ 
erischen Rechtes den Liebhabern dieses Vaterländi= 
schen Rechtstheiles seiner Zeit mitzutheilen des 
Vorhabens bin. Darinn heißt es schon vorerst 
Art. „daß niemand zu Clagen genötet werden 
soll, — ausser in Sachen, die das Puoch und 
Landrecht zugeben. „Hernach aber Art. „Vmb 
Pän oder Fäll" Vnd mit denselben Händeln sol- 
len sie (unsere Richter, und Amtleute) es halten, 
da das Puech nicht liegt, als Landesrecht ist, wo 
aber das Puech gelegen wäre, nach Laut Vnd Inn¬ 
halt desselben. 
a) Wie ein sehr merkwürdiger Streitthandel über den 
beträchtlichen Schatz der Obern Stadtpfarrkirche all¬ 
hier vor derer Kirchen=Pröbsten gegen Kämmerer 
Rath und die Achtziger der Stadt Ingolstadt am 
andern Theile vorgenommen, von Kaiser Friedrichs 
III. Kammer=Gerichte im Jahre 1442. vollkommen 
noch in teutscher Prozeßform nach des Reichsrecht 
und Herkommen entschieden worden. S. in de 
Seu¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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