166
d) sohin dessen Anführungen in der streittenden
Partheyen Schriften vielmehr unter diesen verschie¬
denen
weggenommenen Aekern, Wiesen, Hölzern vorkom¬
men soll zu den Landrechten (d. h. Landgerichtsta¬
gen) wo dann entschieden werden soll, was jeder
Theil rechtlich geniessen mag nach Landsrecht, und
des Puechssag. Noch entscheidender ergiebt sich
der Unterschied zwischen dem Landrechte, und Kai¬
ser Ludwigs Landsbuche in Herzog Ludwigs zu
Bayern=Landshut im Jahre 1474. publizirter sehr
weitläuftiger Gerichts-Ordnung, die ich als ei¬
nes der schäzbarsten Denkmähler des mittleren bay¬
erischen Rechtes den Liebhabern dieses Vaterländi=
schen Rechtstheiles seiner Zeit mitzutheilen des
Vorhabens bin. Darinn heißt es schon vorerst
Art. „daß niemand zu Clagen genötet werden
soll, — ausser in Sachen, die das Puoch und
Landrecht zugeben. „Hernach aber Art. „Vmb
Pän oder Fäll" Vnd mit denselben Händeln sol-
len sie (unsere Richter, und Amtleute) es halten,
da das Puech nicht liegt, als Landesrecht ist, wo
aber das Puech gelegen wäre, nach Laut Vnd Inn¬
halt desselben.
a) Wie ein sehr merkwürdiger Streitthandel über den
beträchtlichen Schatz der Obern Stadtpfarrkirche all¬
hier vor derer Kirchen=Pröbsten gegen Kämmerer
Rath und die Achtziger der Stadt Ingolstadt am
andern Theile vorgenommen, von Kaiser Friedrichs
III. Kammer=Gerichte im Jahre 1442. vollkommen
noch in teutscher Prozeßform nach des Reichsrecht
und Herkommen entschieden worden. S. in de
Seu¬
Max-Planck-Institut für