Full text: Bibliothek der neuesten juristischen Litteratur (1783, Th. 2 (1784))

vom Jahr 1783. 
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schaftsstreitigkeiten, so wie alle Vertraͤge zwischen Par¬ 
theyen, wenn beyde Mahommedaner sind, nach Ma- 
hommedanischen Gesetzen und Gebraͤuchen, und wenn 
nur eine Parthey dieser Religion zugethan ist, nach den 
Gesetzen und Gebraͤuchen des Beklagten beurtheilt wer¬ 
den; es sind auch die Gerichtshöfe auf die alte mogoli¬ 
sche Rechtsverfassung verwiesen. Daher ist eine Kennt¬ 
niß der Mahommedanischen Jurisprudenz fuͤr die Mit¬ 
glieder der Gerichtshöfe in den asiatischen Gebieten der 
Europäer unumgänglich noͤthig, um die Meynungen der 
eingebohrnen Rechtsgelehrten uͤbersehen, und ihre in 
Ansehen stehenden Buͤcher verstehen zu koͤnnen. Von 
dergleichen Buͤchern besitzt die Bodlejanische Bibliothek 
einen Schatz, vorzuͤglich aber hat Pokok eine Samm¬ 
lung solcher Handschriften gemacht, aus deren einer (von 
beynahe 500jährigen Alter) gegenwärtiges Werkchen 
auf durchscheinendes Papier abcopirt und mit groͤßter 
Genauigkeit nachgestochen worden ist. Der Verfasser 
war ein gelehrter Scheik, Namens Mowafikeddin, 
aus Mesopotamien gebuͤrtig, und selbst ein Imam; daher 
seine Decisionen von der Secte des Ali, der die indischen 
und persischen Mahommedaner zugethan sind, als ver¬ 
pflichtend anzusehen sind, und sein Buch, (welches den 
Titel führt: Buhjat ol Bachis, das ist: geliebte r 
Gegenstand des Forschers,) zumal da er das Sy= 
stem des Zaid epitomisirt hat, den Mahommed selbst 
als den sichersten Erklaͤrer seiner Gesetze empfahl, in den 
Mahommedanischen Gerichtshöfen mit Auctoritaͤt ange¬ 
fuͤhrt werden kann. 
Mit der Abhandlung selbst, welche das Erbrecht 
zum Gegenstande hat, muß, um des bessern Verstandes 
willen, die vierte Sure des Korans, als der Grundsitz 
der Mahommedanischen Lehre von Erbtheilen, vergli¬ 
chen, und die Kenntniß der Regel de Tri nebst der 
Bruchrechnung damit verbunden werden. 
Vom 
Q 3 
Voge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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