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vom Jahr 1783.
Und doch gesteht er selbst, daß unter den ihm vorgekom¬
menen legalen Sectionen noch kein Fall gewesen sey, der
nicht entweder zu den absoluten, oder zu den zufaͤllig
toͤdtlichen Wunden gehöͤrt habe.
CXCVI.
Die Juristen, Kindermörder. Eine kleine Abhandlung von
Ernst Gottfried Baldinger.
Jn Baldingers neuen Magaz. f. Aezte, V Band. 3 St.
S. 272-276.
Der Herr Verf. wirft den Juristen vor, die von ih¬
nen angenommene und in die Carolinische Hals¬
gerichtsordnung uͤbergetragene Meynung, daß eine Lei¬
besfrucht in der ersten Zeit der Schwangerschaft ohne Le¬
ben sey, befoͤrdere den falschen Wahn des Volks, daß
Kinderabtreiben vor der Haͤlfte der Schwangerschaft kein
Mord sey. Aber dachte er wohl dabey an die wahre
Quelle dieses, wohl zu merken, nur von den aͤltern
Rechtsgelehrten (denn daß die neuern anders denken,
kann man z. E. aus Kochs Institut. lur. Crim. sehen,
geaͤusserten Satzes? Warrlich nicht die Roͤmisch-Stoi¬
sche Rechtslehre, daß ein foetus noch kein Mensch sey
denn die ist von jener Meynung doch Himmelweit
unterschieden, da sie, ohne auf die Zeit der Schwanger¬
schaft, ohne auf das Leben oder Nichtleben der Frucht
einige Rücksicht zu nehmen, dem foetui, so lange er im
Mutterleibe ist, schlechterdings die Eigenschaft eines
Menschen abspricht -- sondern das leidige Vorurtheil
der aͤltern Aerzte (also der laͤngst vermoderten gelehr¬
ten Vorfahren des Herrn Verfassers,) die den Gesetzge¬
ber und den Richter schon oft irre gefuͤhrt haben, hat alle
Schuld auf sich!
CXCVII.
S 4
Vorage
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