gend in ieder Erbvereinigung verordnet sey, so irren
sie; denn wenn wir auf den Ursprung der Erbvereinigungen -
und auf das, was Gelegenheit zu ihrer Entstehung -
gegeben hat, die Befehdungen, sehen, so
finden wir hierin keinen Grund, warum in einer
Erbverein zugleich eine Erbverbrüderung enthalten
seyn müsse; sie ist daher auch nicht zu vermuthen
und kann nur durch ausdrückliche Vorordnung in dem
Vertrag festgesetzt werden, wie schon Goldast angemerkt -
hat. Die Beispiele von Ganerbschaften worauf
sich Hr. Rudloff beziehet, können hierwider nichts beweisen, -
weil dadurch die Gemeinschaft gewisser Güter, -
als der Grund der wechselseitigen Erbfolge der
Ganerben, festgesetzt und zugleich der Feind eines
Ganerben für den gemeinschaftlichen aller, mithin eine -
gemeinschaftliche Vertheidigung für notwendig gehalten -
ward. Unter andern mag zum Beweise der hier
vorgetragenen Meinung dienen die, als Beilage von
S. 57-71. aus Müllers Reichstagstheater unter
Max. I. vollständig abgedruckte, sehr merkwürdige
Erbeinigung zwischen Böhmen und Sachsen vom J.
1587. deren ersten Ursprung man am richtigsten in
das Jahr 1348. setzet. Darin wird wechselseitige
Vertheidigung ausdrücklich festgesetzt, der Erbfolge
aber weder im mindesten gedacht, noch hat man, daß
solche stillschweigend darin verordnet worden, iemals
behauptet.
§. 6.
Der Unterschied zwischen Erbverbrüderungen und
Erbeinigungen, welchen Betsius, Dan. Otto, Joh.
Phil. Streit u. a. gänzlich verworfen haben, äussert
sich
Max-Planck-Institut für