Volltext : Kleine juristische Bibliothek oder Ausführliche Nachrichten von neuen kleinern iuristischen vornehmlich akademischen Schriften mit unparteyischer Prüfung derselben (Bd. 1 = St. 1-4 (1785/86))

gend  in  ieder  Erbvereinigung  verordnet  sey,  so  irren
sie;  denn  wenn  wir  auf  den  Ursprung  der  Erbvereinigungen -
  und  auf  das,  was  Gelegenheit  zu  ihrer  Entstehung -
  gegeben  hat,  die  Befehdungen,  sehen,  so
finden  wir  hierin  keinen  Grund,  warum  in  einer
Erbverein  zugleich  eine  Erbverbrüderung  enthalten
seyn  müsse;  sie  ist  daher  auch  nicht  zu  vermuthen
und  kann  nur  durch  ausdrückliche  Vorordnung  in  dem
Vertrag  festgesetzt  werden,  wie  schon  Goldast  angemerkt -
  hat.  Die  Beispiele  von  Ganerbschaften  worauf
sich  Hr.  Rudloff  beziehet,  können  hierwider  nichts  beweisen, -
  weil  dadurch  die  Gemeinschaft  gewisser  Güter, -
  als  der  Grund  der  wechselseitigen  Erbfolge  der
Ganerben,  festgesetzt  und  zugleich  der  Feind  eines
Ganerben  für  den  gemeinschaftlichen  aller,  mithin  eine -
  gemeinschaftliche  Vertheidigung  für  notwendig  gehalten -
  ward.  Unter  andern  mag  zum  Beweise  der  hier
vorgetragenen  Meinung  dienen  die,  als  Beilage  von
S.  57-71.  aus  Müllers  Reichstagstheater  unter
Max.  I.  vollständig  abgedruckte,  sehr  merkwürdige
Erbeinigung  zwischen  Böhmen  und  Sachsen  vom  J.
1587.  deren  ersten  Ursprung  man  am  richtigsten  in
das  Jahr  1348.  setzet.  Darin  wird  wechselseitige
Vertheidigung  ausdrücklich  festgesetzt,  der  Erbfolge
aber  weder  im  mindesten  gedacht,  noch  hat  man,  daß
solche  stillschweigend  darin  verordnet  worden,  iemals
behauptet.
§.  6.
Der  Unterschied  zwischen  Erbverbrüderungen  und
Erbeinigungen,  welchen  Betsius,  Dan.  Otto,  Joh.
Phil.  Streit  u.  a.  gänzlich  verworfen  haben,  äussert
sich
Max-Planck-Institut  für
            
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