38 Von dem Richter in geistl. Streit=Sachen
Auf diese Art habe man bey Anordnung erwehn=
ter Gerichte nicht sehen können, nachdem sie aber
aufgekommen, und die höchste Reichsgerichte derge=
stalt angeordnet worden, daß ihnen Jurisdictio in
causis omnibus non exceptis zustehen sollte, so sey
die bisherige exceptio causarum ecclesiasticarum
hinweggefallen, und erstrecke sich die Reichsgericht=
liche allgemeine Gerichtsbarkeit auch auf diese, und
zwar von selbsten, ohne daß es eines besonderen Auf=
oder Uebertrags bedurft hätte. §. 10.
4. Wenn besagte causæ ecclesiasticæ ausgenom=
men wären, wie könne es Art. V. §. 53. J. P. O.
heissen: Causa ecclesiasticae ut & politicae inter Ca¬
tholicos & A. C. status vel inter hos solos verten¬
tes... adlectis ex utraque religione pari numero
Assessoribus discutiantur & adjudicentur.
Wie hätte in R. J. N. §. 124. den Revisionen,
die in geistlichen oder Religions=Sachen gesucht wer=
den, der effectus suspensivus gelassen werden kön=
nen, wenn protestantische Geistliche oder Religions=
Sachen von der Reichsgerichtlichen Jurisdiction hät=
ten ausgenommen werden sollen? Von katholischen
geistlichen oder Religions=Sachen könnten diese Stel=
len nicht verstanden werden, und auf die Art der
geist=
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