Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1837, Bd. 1 (1837))

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Hauptblatt.
1797,  Nr.  385,  selbe  executiv  pfänden  und  versteigern
lassen.
Durch  diese  letztere  Executionsart  gelangt  der  Gläubiger
in  der  Regel  früher  zu  seiner  Befriedigung,  als  im  ersten  Falle,
wo  er  genöthiget  ist,  selbe  erst,  vielleicht  durch  eine  langwierige -
  Prozeßführung  einzutreiben;  aber  sie  gereicht  dem  Schuldner -
  mehr  zum  Nachtheile,  indem  jeder  Käufer  die  Last  und
Unsicherheit  der  Einbringung  gewiß  sehr  hoch  in  Anschlag  bringen -
  wird.  —  Aus  diesem  Grunde  scheint  auch  die  Concursordnung -
  dieses  Einbringungsmittel  um  so  weniger  gebilligt  zu  haben, -
  als  schon  nach  der  Natur  des  Concursprozesses  von  einer
schnellen  Befriedigung  der  Gläubiger  keine  Rede  seyn  kann,
dieser  Zweck  daher  auch  bey  einer  Veräußerung  der  Actipforderungen -
  nicht  zu  erzielen  ist,  und  durch  diese  der  Cridatar
und  Gläubigergemeinschaft  nur  der  Gefahr  einer  Verschleuderung -
  ausgesetzt  würden.  Diese  nämliche  Rücksicht  mag  auch
den  höchsten  Gesetzgeber  bewogen  haben,  in  Beziehung  auf  ein
angefallenes  Erbrecht  den  Masseverwalter  lediglich  zur  Erbserklärung, -
  nicht  aber  auch  zur  Veräußerung  desselben  anzuweisen,
Max-Planck-Institut  für
            
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