Objekt : ¬Das österreichische Concursrecht (2)

Sechstes  Hauptstück.  Das  Liquidirungsverfahren  bez.  d.  Concursforderungen.  209
II.  Prüfungsverhandlung.
§.  81.  1.  Allgemeine  Liquidirungstagfahrt.
1.  Die  Prüfungsverhandlung  über  die  angemeldeten  Forderungen
der  Concursgläubiger  findet  zunächst  bei  der  allgemeinen  Liquidirungstagfahrt ¬
  statt.
Diese  Tagfahrt  wird  gemäß  §.  67  Z.  5  und  6  C.  O.  vom  Concursgerichte ¬
  sofort  bei  der  Concurseröffnung  bestimmt  und  kundgemacht;  ist
dieselbe  nicht  schon  im  Concursedicte  bestimmt,  so  ist  sie  gemäß  §.  104
C.  O.  durch  den  Concurscommissär  festzusetzen  und  spätestens  binnen
8  Tagen  nach  der  Anschlagung  des  Edictes  zu  veröffentlichen.
2.  Gemäß  §.  106  C.  O.  darf  die  allgemeine  Liquidirungstagfahrt
nicht  über  30  Tage  nach  dem  Ablaufe  der  Anmeldungsfrist  angesetzt
werden.
3.  Von  der  kundgemachten  allgemeinen  Liquidirungstagfahrt  sind
die  muthmaßlichen  Gläubiger,  deren  Wohn-  oder  Aufenthaltsort  bekannt
ist,  und  die  Vertretung  der  Steuerbehörde  besonders  zu  verständigen.
Diese  Verständigung  hat  der  Concurscommissär  zu  veranlassen,
wenn  und  insoweit  dieselbe  nicht  bereits  vom  Concursgerichte  bei  der
Concurseröffnung  verfügt  wurde.
4.  Wenn  die  Prüfungsverhandlung  an  einem  Tage  nicht  zu  Ende
geführt  werden  kann,  hat  gemäß  §.  118  C.  O.  der  Concurscommissär
die  Fortsetzung  derselben  für  einen  der  nächsten  Tage  anzuordnen  und
dies  den  anwesenden  Betheiligten  bei  Unterbrechung  der  Verhandlung
bekannt  zu  geben;  die  erfolgte  Bekanntgabe  ist  im  Protokolle  zu  constatiren.
Einer  neuerlichen  Vorladung  der  Betheiligten  oder  einer  öffentlichen
Bekanntmachung  des  fortgesetzten  Termins  bedarf  es  nicht.
5.  Zweck  der  Prüfungsverhandlung  ist  die  Feststellung,  ob  die  angemeldeten ¬
  Forderungen  überhaupt  zu  Recht  bestehen,  ob  dieselben  als
Concursforderungen  zu  behandeln  sind  und  Anspruch  auf  Befriedigung
aus  der  gemeinschaftlichen  Concursmasse  haben,  ferner  ob  die  angesprochene
Rangordnung  anerkannt  wird.
6.  Die  Prüfungsverhandlung  hat  der  Concurscommissär  zu  leiten.
Derselbe  hat  den  Parteien  mit  Ruhe,  Mäßigung  und  Anstand  zu  begegnen, ¬
  den  Gang  der  Verhandlung  zu  bestimmen,  die  erhobenen  Widersprüche ¬
  zu  vermitteln,  sich  jedoch  jeder  voreiligen  Äußerung  über  den
Ausgang  des  Processes  zu  enthalten.
Dem  Concurscommissär  steht  kein  Stimmrecht  und  auch  kein  Entscheidungsrecht ¬
  über  die  Richtigkeit  der  angemeldeten  Forderung  und  der
angesprochenen  Rangordnung  zu.
Die  erschienenen  Betheiligten  sind  verpflichtet,  dem  Concurscommissär
mit  Achtung  zu  begegnen  und  seinen  Verfügungen  Folge  zu  leisten.
sär  steht  das  Disciplinarrecht  gemäß  §.  192  G.  I.
Dem  Concurscommi
zu;  da  derselbe  gemäß  §.  70  C.  O.  berufen  ist,  die  Concursverhandlung
selbständig  zu  leiten  und  in  dieser  Richtung  Einzelrichter  ist,  entfällt  die
Einholung  eines  Beschlusses  des  Concursgerichtes.  Nur  die  Verhängung
14
Schwarz,  Concursrecht.  II.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer