Sechstes Hauptstück. Das Liquidirungsverfahren bez. d. Concursforderungen. 209
II. Prüfungsverhandlung.
§. 81. 1. Allgemeine Liquidirungstagfahrt.
1. Die Prüfungsverhandlung über die angemeldeten Forderungen
der Concursgläubiger findet zunächst bei der allgemeinen Liquidirungstagfahrt ¬
statt.
Diese Tagfahrt wird gemäß §. 67 Z. 5 und 6 C. O. vom Concursgerichte ¬
sofort bei der Concurseröffnung bestimmt und kundgemacht; ist
dieselbe nicht schon im Concursedicte bestimmt, so ist sie gemäß §. 104
C. O. durch den Concurscommissär festzusetzen und spätestens binnen
8 Tagen nach der Anschlagung des Edictes zu veröffentlichen.
2. Gemäß §. 106 C. O. darf die allgemeine Liquidirungstagfahrt
nicht über 30 Tage nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist angesetzt
werden.
3. Von der kundgemachten allgemeinen Liquidirungstagfahrt sind
die muthmaßlichen Gläubiger, deren Wohn- oder Aufenthaltsort bekannt
ist, und die Vertretung der Steuerbehörde besonders zu verständigen.
Diese Verständigung hat der Concurscommissär zu veranlassen,
wenn und insoweit dieselbe nicht bereits vom Concursgerichte bei der
Concurseröffnung verfügt wurde.
4. Wenn die Prüfungsverhandlung an einem Tage nicht zu Ende
geführt werden kann, hat gemäß §. 118 C. O. der Concurscommissär
die Fortsetzung derselben für einen der nächsten Tage anzuordnen und
dies den anwesenden Betheiligten bei Unterbrechung der Verhandlung
bekannt zu geben; die erfolgte Bekanntgabe ist im Protokolle zu constatiren.
Einer neuerlichen Vorladung der Betheiligten oder einer öffentlichen
Bekanntmachung des fortgesetzten Termins bedarf es nicht.
5. Zweck der Prüfungsverhandlung ist die Feststellung, ob die angemeldeten ¬
Forderungen überhaupt zu Recht bestehen, ob dieselben als
Concursforderungen zu behandeln sind und Anspruch auf Befriedigung
aus der gemeinschaftlichen Concursmasse haben, ferner ob die angesprochene
Rangordnung anerkannt wird.
6. Die Prüfungsverhandlung hat der Concurscommissär zu leiten.
Derselbe hat den Parteien mit Ruhe, Mäßigung und Anstand zu begegnen, ¬
den Gang der Verhandlung zu bestimmen, die erhobenen Widersprüche ¬
zu vermitteln, sich jedoch jeder voreiligen Äußerung über den
Ausgang des Processes zu enthalten.
Dem Concurscommissär steht kein Stimmrecht und auch kein Entscheidungsrecht ¬
über die Richtigkeit der angemeldeten Forderung und der
angesprochenen Rangordnung zu.
Die erschienenen Betheiligten sind verpflichtet, dem Concurscommissär
mit Achtung zu begegnen und seinen Verfügungen Folge zu leisten.
sär steht das Disciplinarrecht gemäß §. 192 G. I.
Dem Concurscommi
zu; da derselbe gemäß §. 70 C. O. berufen ist, die Concursverhandlung
selbständig zu leiten und in dieser Richtung Einzelrichter ist, entfällt die
Einholung eines Beschlusses des Concursgerichtes. Nur die Verhängung
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Schwarz, Concursrecht. II.