Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1840, Bd. 2 (1840))

Fischer:  Concursfall.
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Gläubiger  zu  befriedigen  seyen?  Und  die  Antwort  ist  ganz  kurz:
Aus  dem  Concursvermögen.  —  Aus  welchem  Concursvermögen?
Aus  dem  Concursvermögen  ohne  Unterschied.  Man  nimmt  für
die  bevorzugten  Gläubiger  die  erforderliche  Summe  heraus  und
was  noch  übrig  bleibt,  fällt  den  Gläubigern  der  sechs  Classen  zu,
und  diese  theilen  sich  in  dasselbe  nach  dem  Gesetze,  d.  h.  nach  jener -
  Reihe  und  Ordnung,  wie  das  Gesetz  vom  §.  124  der  westg.
G.  O.  bis  zum  §.  134  verordnet  hat.  Der  Grund  liegt  eben  in
dieser  gesetzlich  bestimmten  Rangordnung,  vermöge  welcher  die
fünfte  Classe  der  sechsten,  die  zweyte  der  dritten  u.  s.  w.  vorgeht.
So  lange  die  bevorzugten  Gläubiger  lediglich  mit  der  ersten
dritten,  vierten  und  sechsten  Classe  concurriren,  bekennt  sich  jedermann -
  zu  diesem  Grundsatze.  Da  wird  die  Ordnung  gewissenhaft -
  beobachtet  und  es  werden  die  ersteren  Classen  vollständig -
  abgefertigt,  ohne  daß  man  sich  um  die  späteren  kümmert.
In  einem  solchen  Falle  trägt  also  die  Concurskosten  unbestritten
die  zuletzt  zum  Zuge  kommende  Classe,  ja  sie  können  sogar,  im
Falle  noch  die  sechste  Classe  zum  Zuge  kommt,  einen  einzigen
Gläubiger  und  zwar  jenen  ganz  allein  treffen,  der  vom  Gesetze
auf  den  letzten  Platz  gesetzt  worden  ist."
„Nur  der  Eintritt  der  zweyten  Classe  ist  bey  Manchem
ein  Stein  des  Anstoßes  geworden,  über  den  sich  auch  der  erste
Richter  im  gegenwärtigen  Falle  nicht  hinwegsetzen  konnte.  Und
warum  soll  denn  gerade  bey  der  Concurrenz  der  zweyten  Classe
mit  den  übrigen  die  Ordnung  der  Dinge  gestört  werden?  Die
Antwort  ist:  weil  die  Bemühungen  des  Massacurators -
  und  Massavertreters  sowohl  für  die  Hypothekargläubiger -
  als  auch  für  die  Concursgläubiger -
  der  späteren  Classen  erlaufen  sind."
„Allein  wenn  dieser  Grund  ein  richtiger  wäre,  so  müßte  auch
die  dritte  Classe  in  die  Kosten  concurriren,  obgleich  noch  auf
die  vierte  Classe  ein  Vermögen  entfällt  —  weil  der  Vertreter  und
Curator  der  Masse  für  die  dritte  Classe  nicht  weniger,  als  für  die
vierte  Classe  gearbeitet  hat.  Diese  Folge  träte  dann  auch  ein  bey  der
vierten  Classe  im  Zusammentreffen  mit  der  sechsten.  So  weit
II.  Heft.  —  1840.  II.  Band.
Max-Planck-Institut  für
            
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