Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1839, Bd. 1 (1839))

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Hauptblatt.
naths  vorgemerkt  werden  (§.  10).  Nach  Verlauf
des  Monaths  hat  der  Richter  den  saumseligen
Rechtsfreund,  oder  wo  kein  Rechtsfreund  gebraucht -
  wird,  die  Partey  selbst  durch  den  Gerichtsdiener -
  erinnern  zu  lassen,  daß  die  ausständigen -
  Taxen  binnen  acht  Tagen  erlegt  werden;
läuft  diese  Erinnerung  fruchtlos  ab,  so  ist  der
Ausstand  nach  Vorschrift  des  §.  307  der  allgem.
Gerichtsordnung  (§.  405  der  gal.  G.  O.)  einzutreiben -
  (§.  11).  Dieser  Paragraph  der  Taxordnung  kann  nicht
dahin  genommen  werden,  als  ob  der  Landesfürst  gleichsam  eine
Frist  von  einem  Monathe  zur  Bezahlung  der  Taxen  eingeräumt
hätte,  sondern  nur  dahin,  daß  am  Ende  jeden  Monaths  die
Ausstände  von  den  gesammten  einstweilen  vorgeschriebenen  Taxen
einzutreiben  seyen  (Hofdecret  vom  27.  Jänner  1783,  Nr.  119,
lit.  c,  und  vom  20.  März  1789,  Nr.  989).  Alle  jene  Taxen,
die  über  einen  Monath  rückständig  sind,  sollen  nach  fruchtloser
Verstreichung  von  acht  Tagen  durch  die  wirksamsten  Mittel  der
Execution,  nämlich  dadurch  eingetrieben  werden,  daß  von  dem
Gerichte  sogleich  ein  Gerichtsdiener  an  die  Partey,  ihren  Geschäftsträger -
  oder  Advocaten  zu  dem  Ende  abgeschickt  werde,
daß  er  sogleich  so  viel,  als  der  Betrag  der  Taren  ausmacht,  von
dem  vorfindigen  Vermögen  abnehme,  wo  sodann  das  Abgenommene, -
  so  weit  es  in  Mobilien  und  Effecten  bestände,  bey
der  nächst  vorfallenden  gerichtlichen  Feilbiethung  verkauft,  das
Taxamt  befriediget  und  der  allfällige  Ueberrest  der  betreffenden
Partei  ausgefolgt  werde  (Hofdecret  vom  21.  July  1783,
Nr.  160).  Militär=Execution  findet  bey  Taxen  nicht  Statt
(Appell.  Int.  vom  3.  December  1800).  Auch  auf  Immobilien
kann  die  Execution  nur  in  jenen,  ohnedieß  sehr  seltenen  Fällen
geführet  werden,  wenn  der  Taxrestant  gar  kein  bewegliches  Gut
besäße  (Hofdecret  vom  20.  July  1827,  Nr.  2294).  —  Zur
besseren  Evidenz  und  leichterer  Einbringung  hat  die  Gerichtsbehörde -
  das  ihr  jeden  Monath  von  dem  Taxamte  vorzulegende
Verzeichniß  der  rückständigen  Taxen  ihrem  Expeditor  zu  dem
Max-Planck-Institut  für
            
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