Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1827, Bd. 1 (1827))

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Hauptblatt.
§.  5.
Wird  der  Besitzer  innerhalb  der  Grenzen  seines  Besitzthumes -
  auf  eine  gewaltsame  Art  angegriffen,  um  ihm  die  Substanz,
einen  Theil  derselben,  oder  des  Zugehörs  zu  entziehen,  oder  denselben -
  in  dem  freyen  Gebrauche  und  Genusse  zu  hindern,  so  räumet -
  ihm  das  Gesetz  (§.  344  d.  b.  G.  B.)  das  natürlichste  und
zweckmäßigste  Sicherstellungsmittel  schon  im  voraus  ein,  indem
es  ihm  erlaubt,  sich  in  seinem  Besitze  zu  schützen,  dem  Andrange
des  Störers  Widerstand  zu  leisten,  und  im  Falle,  daß  die  richterliche -
  Hülfe  zu  spät  kommen  würde,  Gewalt  mit  angemessener -
  Gewalt  abzutreiben.  —  Er  muß  also  nicht  zulassen,  daß  ihn
der  Störer  mit  einem  Wallgraben  umgebe,  und  im  eigenen
Hause  arretire.  Er  muß  sich  nicht  die  Augen  verbinden  lassen,
damit  er  Veranlassung  habe,  den  Richter  um  die  Lösung  der
Binde  flehentlich  zu  bitten.
Wenn  der  Besitzer  selbst  dem  Eingriffe  nicht  steuern  konnte,
oder  davon  nicht  wußte,  oder  wenn  er  wiederhohlte  Eingriffe  mit
Grund  befürchtet;  so  wird  er  nicht  unterlassen,  den  Schadenersatz -
  und  die  Untersagung  künftiger  Störung  unter  Bedrohung
einer  angemessenen  Geldstrafe  gerichtlich  einzuklagen,  worüber
das  Gericht  mit  der  möglichsten  Beschleunigung,  jedoch  ohne
alle  Abweichung  von  den  Vorschriften  der  G.  O.,  eben  so  zu  verfahren -
  wissen  wird,  wie  über  jede  andere  persönliche
Klage  wegen  Schadenersatz.  Der  Kläger  muß  sowohl
über  das  quale  als  das  quantum  den  vollen  Beweis,  wie  ihn
die  Gerichtsordnung  fordert,  herstellen.
Sollte  die  Streitsache  so  beschaffen  seyn,  daß  der  Beweis
nur  durch  Sachverständige  geliefert  werden  könnte;  so  wird  das
Gericht  eine  Augenscheinstagsatzung  anordnen,  über  den  Befund
die  Parteyen  weiter  vernehmen  und  nach  geschlossener  Verhandlung -
  was  Rechtens  ist,  durch  Urtheil  erkennen.
Bezüglich  auf  den  §.  2  der  theoretisch=practischen  Abhandlung -
  über  Provisorien  im  streitigen  Besitze  wird  bemerkt:  daß,
Max-Planck-Institut  für
            
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