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Beschlüsse zum Entwurf eines Bürgerl. Gesetzbuchs.
3. Die Worte des § 22, daß ein Anderer sich unbefugt des
gleichen Namens bedient, sind zu eng befunden und deshalb mit
den Worten „daß ein Anderer unbefugt den gleichen Namen ge-
braucht" vertauscht worden.
4. Zn § 37 ist von den Vorschriften, die durch Statut abänder-
lich sind, der Abs. 3 des § 31 gestrichen worden.
5. Der § 54 hat den Zusatz erhalten:
Gegen einen zurückweisenden Beschluß findet die sofortige Be-
schwerde nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung statt.
6. Zm § 65 Satz 2 sind die Schlußworte „sowie von der Ein-
stellung und Aufhebung des Konkurses" gestrichen worden.
7. Der § 71 Abs. 2 Satz 3 ist dahin geändert worden:
Der Erbe des Stifters ist zum Rücktritte nicht berechtigt, wenn
der Stifter das Gesuch bei der zuständigen Behörde eingereicht
oder bei oder nach der Beurkundung des Stiftungsgeschäfts das
Gericht oder den Notar mit der Einreichung betraut hatte.
8. Nach § 77 f. (S. 208 des I. Beilageheftes zum Jahrgänge
1894) gehören zu den Bestandtheilen eines Grundstücks nicht solche
Sachen, die mit dem Grund und Boden von einem Anderen als
dem Eigenthümer des Grundstücks nur zu einem vorüber-
gehenden Zwecke verbunden worden sind. Die einschränkenden Worte
„von einem Anderen als dem Eigenthümer des Grundstücks" sind ge-
strichen worden; der Satz soll also auch für die von dem Eigen-
thümer nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grundstücke
verbundenen Sachen gellen.
9. Die im § 901 Abs. 1 Satz 2 für das Verhältniß zwischen
dem Besitzer und dem Eigenthümer bei dem Eigenthumsanspruche
beschlossene und im § 2054 auf das Verhältniß zwischen dem be-
schwerten Erben und dem Vermächtnißnehmer ausgedehnte Vorschrift:
Die aus die Gewinnung der Nutzungen verwendeten Kosten sind
von dem Eigenthümer (bezw. dem Beschwerten) insoweit zu er-
setzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entsprechen und
den Werth der Nutzungen nicht übersteigen
ist, da sie für alle Fälle gilt, in denen Früchte herauszugeben sind,
unter Streichung der beiden Sondervorschriften hinter § 77m ein-
gestellt und dahin verallgemeinert worden:
Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der
auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit ver-
langen, als sie . . . (wie in § 901).