Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1840, Bd. 3 (1840))

d'Elvert: über d. Institut d. Freysassen in Mähren u. Schlesien. 443 
Das k. Amt der Landeshauptmannschaft brachte diese Anordnung 
wegen Saumsal oder Renitenz derselben im Jahre 1679 und 1680 durch 
Patente mit dem Beysatze in Erinnerung, daß die Herrschaften oder Gü¬ 
ter, bey oder auf welchen derley Höfe liegen, die Besitzer, sie mögen ade¬ 
ligen oder unadeligen Standes seyn, zur Abgabe der Privilegien alles 
Ernstes verhalten, auch die bisher nicht angegebenen Freyhöfe verläßlich 
bezeichnen sollen. 
Auf Grund der Relation der ständischen Prüfungscommission über¬ 
mittelten die Stände im Jahre 1688 an das Amt der Landeshauptmann¬ 
schaft ein Verzeichniß von Freysassen, Freybauern und Puhont¬ 
schen, welche zwar Documente eingebracht, aber dieselben noch mehr zu 
erläutern und nähere Beweise über ihre Freyheiten beizubringen hätten., 
dann jener, welche noch gar keine Documente eingesendet hatten, endlich 
jener, welche Fassionen über die Anzahl Metzen ihrer FFelder und die 
Vierteln oder Achteln Weingärten bey der Landschaftsbuchhalterey einzu¬ 
reichen hätten, da dieß aus den Relationen bey der letzten Lahnsvisitation 
nicht verläßlich zu ersehen sey. 
Hiernach erging auch unterm 8. April 1688 der Befehl durch die 
Kreishauptleute. 
Die Relation wurde an Seine Majestät überreicht. 
Diese Ausarbeitung der Commission, nach welcher die Gründe der 
Freysassen, Freybauern, Freymüller und Puhontschen „nach Maaß 
ihrer Aussaat, nach ihrer Art und Qualität” zur Steuer¬ 
zahlung klassificirt wurden, erhielt die Genehmigung der Stände und es 
wurde den Landschaftseinnehmern in jedem Kreise eine vom Landschafts¬ 
buchhalter unterfertigte Specification über die Steuer eines jeden Frey¬ 
hofbesitzers, Freysassen und Puhontschen im Jahre 1690 hinausgegeben. 
Zugleich wurden weitere Auskünfte und Erhebungen durch die Kreishaupt¬ 
leute eingeholt, und die noch fehlenden Fassionen über die Anzahl der 
Camine abgefordert. 
Die Sache hatte aber keinen rechten Fortgang, und noch in den 
Jahren 1732 und 1734 ersuchte der Landesausschuß das Gubernium, 
durch die Kreishauptleute erheben zu lassen, in welchem Kulturstande 
sich die ganz oder theilweise exemt gehaltenen Freyhöfe befinden, um auch 
sie nach Verhältniß in die Steueranlage zu ziehen. 
Die Theresianische Rectification brachte in die Besteuerung der Frey¬ 
gründe eine feste Ordnung. Das Systemalpatent vom 26. Juli 1748 be¬ 
stimmte Abschnitt 4, §. 4: Also finden Wir nicht minder in aller Billig¬ 
keit gegründet zu seyn, die Freysassen mit ihren Gründen, es mögen nun 
solche von ihnen selbst noch dato, oder von denen Dominiis dermahlen 
Max-Planck-Institut für
	        
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