d'Elvert: über d. Institut d. Freysassen in Mähren u. Schlesien. 443
Das k. Amt der Landeshauptmannschaft brachte diese Anordnung
wegen Saumsal oder Renitenz derselben im Jahre 1679 und 1680 durch
Patente mit dem Beysatze in Erinnerung, daß die Herrschaften oder Gü¬
ter, bey oder auf welchen derley Höfe liegen, die Besitzer, sie mögen ade¬
ligen oder unadeligen Standes seyn, zur Abgabe der Privilegien alles
Ernstes verhalten, auch die bisher nicht angegebenen Freyhöfe verläßlich
bezeichnen sollen.
Auf Grund der Relation der ständischen Prüfungscommission über¬
mittelten die Stände im Jahre 1688 an das Amt der Landeshauptmann¬
schaft ein Verzeichniß von Freysassen, Freybauern und Puhont¬
schen, welche zwar Documente eingebracht, aber dieselben noch mehr zu
erläutern und nähere Beweise über ihre Freyheiten beizubringen hätten.,
dann jener, welche noch gar keine Documente eingesendet hatten, endlich
jener, welche Fassionen über die Anzahl Metzen ihrer FFelder und die
Vierteln oder Achteln Weingärten bey der Landschaftsbuchhalterey einzu¬
reichen hätten, da dieß aus den Relationen bey der letzten Lahnsvisitation
nicht verläßlich zu ersehen sey.
Hiernach erging auch unterm 8. April 1688 der Befehl durch die
Kreishauptleute.
Die Relation wurde an Seine Majestät überreicht.
Diese Ausarbeitung der Commission, nach welcher die Gründe der
Freysassen, Freybauern, Freymüller und Puhontschen „nach Maaß
ihrer Aussaat, nach ihrer Art und Qualität” zur Steuer¬
zahlung klassificirt wurden, erhielt die Genehmigung der Stände und es
wurde den Landschaftseinnehmern in jedem Kreise eine vom Landschafts¬
buchhalter unterfertigte Specification über die Steuer eines jeden Frey¬
hofbesitzers, Freysassen und Puhontschen im Jahre 1690 hinausgegeben.
Zugleich wurden weitere Auskünfte und Erhebungen durch die Kreishaupt¬
leute eingeholt, und die noch fehlenden Fassionen über die Anzahl der
Camine abgefordert.
Die Sache hatte aber keinen rechten Fortgang, und noch in den
Jahren 1732 und 1734 ersuchte der Landesausschuß das Gubernium,
durch die Kreishauptleute erheben zu lassen, in welchem Kulturstande
sich die ganz oder theilweise exemt gehaltenen Freyhöfe befinden, um auch
sie nach Verhältniß in die Steueranlage zu ziehen.
Die Theresianische Rectification brachte in die Besteuerung der Frey¬
gründe eine feste Ordnung. Das Systemalpatent vom 26. Juli 1748 be¬
stimmte Abschnitt 4, §. 4: Also finden Wir nicht minder in aller Billig¬
keit gegründet zu seyn, die Freysassen mit ihren Gründen, es mögen nun
solche von ihnen selbst noch dato, oder von denen Dominiis dermahlen
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